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Zwei adelige Höfe in Oberdrees
Entstehung
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zweyerley wein' gegeben werden, dessen Kosten von deneingelieferten Früchten bezahlt wurden. Damit der Hofherrhierbei nicht allzusehr karge, war eine geraume Zeit für dieDauer des Essens bestimmt: so lange als ein Wagenrad,welches ein Jahr lang in der Mistjauche gelegen, insFeuer gelegt, brennen würde. 1 ) Als Schiedsrichter darüber,ob es verbrannt sei, sollte der primus advena genommenwerden. Dies ist jedenfalls der Sinn der Bestimmung: dasMahl solle dauern, ,biß das ein wegfertiger Man, so verliehtdarzu kommen mögt, gefragt würd, was daßelbig für einlioltz gewesen wäre, und derselbige würdt daß holtz erkennen,so soll ihm ein Trunk gegeben werden, und seiner Straßenweisen und soll daßelbige mit einem ander, der nachkommenmögt, gleiclipfalß gehalten werden'. Damit nicht genug,sollten die Lehnsleute, wenn sie gegessen und getrunken,,aufstehen und sieh bedenken, ob ihnen wie vor Alters, ver-mög ihres weißthumbs gemäß geschehen; wohe nicht, sollihnen auf das New bis zu ihrer natürlicher Sättigung zugerichtwerden'. Andererseits war auf allzugrosse Unmässigkeit Strafegesetzt. Wer, ehe er drei Schritte von der Schwelle gegangen,,wegen übermäßigen eßen und trinken halben übergebenwürdt oder sonsten sich unzüchtig heilt mit worthen, werken,fallen, kotzen, speyen undt dergleichen', der musste zur Strafedie ganze Zeche allein zahlen. 2 )

Die dreizehn Lehensträger, auch Hofgesc.hivorene genannt,welche, wie die dreizehn Wildhöfer von Winterburg, ursprüng-lich unzweifelhaft Adelige waren, bildeten zusammen dasHofgericht, welches unter dem Vorsitze eines aus seiner Mittegewählten Schultheissen tagte. Diesem kamen grössere Teilean den Strafgeldern zu. Gerichtstage waren der erste Sonntag

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b Ebenso in Winterburg; nur soll dort das Rad sechs Wochendrei Tage im Wasser liegen, (v. Stramberg, a. a. 0.)

s ) Dieselbe Bestimmung findet sich auch in Winterburg (v.Stramberg a. a. 0. S. 54).

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