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5 (1859) Urkunden der fränkischen Linie : 1378 - 1398
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würdet, vnd sollen mit gutem fleisz und trauen dieselben zwileuf vnd stösz, diealso auferstanden weren, als ferr vnd vil wir können vnd mögen, mit freund-lichen tliaidungen oder rechten hinlegen, abnemen vnd berichten. Möchtenaber solche zwileufe vnd stösz mit solchen göttlichen tliaidungen oder freund-lichen Rechten also nit abgenommen vnd berichtet werden, dannoch sol eintheil dem andern keines argens warten, angreiften noch beschedigen, nochdas jemand anders ausz seinen Schlössen zu thun gestatten, Es wer dann,dasz wir, die vorgenandten Burggrafen alle sementlichen mit vnsern ollenbrieffen das den ehegenandten von Nürmberg inn iren Rathe verschriebenvnd verkündeten, vnd soll auch vnser einer oder die andern zwen, oder eineron den andern, ob der dritt vnser (sie!) vns von todts wegen abgegangenwer, da Gott lang vor sey, die absagung nicht thun, dieweil wir vns deszgentzliclien vnd gesammet mit einander verainet hetten. So sollen wir, dievorgenandten burger von Nürmberg, wenn vnd ob wir die absagung thunwolten, den vorgenandten Fürsten vnd Herrn den Burggrauen dieselb ab-sagung mit vnser Stat offen briefen gen Onoitzbach vnd Culmbach an beidStet verkünden vnd zu wissen thun, vnd welch thail dem andern vnd aufwelche zeit also abgesagt vnd die absagung verkünden wird, so sollen wirbeid theil darnach das nechst halb jar gegen einander on alle angriff vnd be-scliedigung sitzen vnd beleiben, vnd jedweder theil in des andern Landen,Stetten, Schlössen vnd Gebieten sicher vnnd vnbeschedigt wandeln, arbeiten,kauffen vnd verkauften vnd alles das thun, als ob wir einander nicht abgesagthetten, 011 alle hindernusz, irrung vnd engung vnser von beiden thailen, vndallen den vnsern 011 alles gefehrde. In den ehegenandten tliaidungen, ainungenvnd sachen haben wir baid thail auszgenommen den AllerdurchleuclitigistenFürsten, vnsern gnedigen Herrn, Herrn Wentzeslauen Römischen König, zuallen zeiten mehrer des Reichs vnd König zu Beheim, das heilig RömischReiche vnd den Landfried, den ander Fürsten vnd Stet vnd wir sampt ihngeschworen haben. Vnd dasz die obgenandten ainung von vns beiden thaileninn solcher Mass, als vorgeschrieben stehet, stet, gentzliclien, getreulichen vndvngefehrliclien gehalten vnd volfürt werd, desz haben wir, die obgenandtenBurggrauen, vnd wir, die obgenandten Burger des Raths der Stadt zu Nürm-berg, zu mehrer Sicherheit gelobt mit guten treuen, an eines rechten aicls stat,zu halten 011 gefehrde, vnd desz zu vrkunth vnser Insigel von baiden thailenan disen brieff gehangen, der geben ist zu Fürt, am Donnerstag auf vnserFrauwen abend annunciationis, nach Christi geburt dreyzehenliundert vndneuntzig jar.

Iiistor. Norirnberg. diplom. pag. 476 sq. Vergl. Nr. CCXX.

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