vncl recht und redlich zu kauften gehen haben den Erbarn Weissen den Bur-gern des Raths und der Gemeinde gemeinlichen der Stadt zu Nürnberg undallen Ihren Nachckommen die Schnitter, die Hoffstatt-Pfenning und von einerSchmütten von einer Esse ein Schilling Pfenning, die, wir haben und gehabthaben zu Nürnberg in Sanct Laurenczer Pfarr, Als Wir und unser Vordem dasbiszher bracht und gehabt haben; und wir geloben, sie desz zu wehren fürLehen von dem heiligen Römischen Reiche, als recht ist, und wir sollen Ihnenauch die Lehenschafft auffsenden bey einem Erbarn Mann, den Sie unsz be-nennen und darzu mit unsern Brieffen, wann Sie unsz des ermahnen, ohnealles Verziehen ohne Geleimte. Und wir sollen Ihnen auch darzu getreulichenberathen und geholffen seyn und unsers getreulichs und bestes darzu thun,dasz Ihnen dieselben Lehen verliehen werden, als ferr wir können und mögenohne Gefehrde. Wir sagen auch dieselben Burger des Raths und die Gemeindegemeinlichen der ehegenanten Statt zu Nürnberg und alle Ihre Nachkommenumb die ehegenannten Schnitter, Hoffstatt-Pfenning, Schmittstatt und Esz-Pfenning, als vorgeschriben stehet, gar und gentzlichen quitt, ledig und losz,und wir verzeihen uns auch leutterliehen, für unsz und alle unsere Erben undNachckommen, aller der Recht, die Wir daran haben oder gehabt haben, Also,dasz Wir, noch jemand von unser wegen, keinerley Ansprache, Clage nochforderung darnach nimmermehr thun noch gehoben sollen furbasz ewiglichen.Was Wir auch Brieffe und Urkundt über die ehegeschrieben Sache und rechthaben, oder gehabt haben von Kaysern und Königen, von Chur-Eürsten oderjemandts anders, die sollen um die vorgenannten Sachen und recht todt undab seyn, und sollen den offtgenandten von Nürnberg und allen Ihren Nach-ckommen an denselben Sachen und rechten keinen schaden bringen fürbaszewiglichen, und desz zu einen waaren Urkundt und ganzer und vester Be-stättigung, geben Wir für unsz, unser Erben vnd alle vnser Nachckommen derofftgenandten Stadt zu Nürnberg und den Bürgern gemeinlichen daselbst die-sen Brieff, versiegelt mit unserer Innsiegeln, die daran hangen, der geben istan dem Samstag nach S. Martinstag, Nach Christi Geburth In 1386 Jahr.
v. Falckenstein Urk. u. Zcugn. S. 196.
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