stendig gute gnuge haben, Sagen derowegen Erwentte unsere freundliche liebenBrudere und vettern dieser uns außgeantworttete zwey Tausend Gulden bahresgeldes, dann der 2sc>o sl. an gewißen schuldverschreibungen und der vberliuertenvier Malder Getreydicht halben, mit Vorzeihunge des Lenetivium von nums-ratag xsounias, hirmitt vnd in Arafft dieser schrifft quidt, frey, ledigk vndlaß, vnd verzeihen vns hierausf, vor vns unsere Erben vnndt Erbnemen, allerferner ansprachforderung vnd gerechtigkeitt, die wir in einigerley weise oder wegezu unserer väterlichen Erbschafft gehabt vnd zugestanden, thun auch solches inbester bestendiger form, als wir im rechten billich thun können Sollen odermugenn,
Wir verzeihen vnd begeben vns auch hiermitt aller Privilegien, srey-heitten, gnaden vnd Wohlthatten, der rechten, den Weibespersonen verliehen,die vns oder vnsere Erben in einigerley weise oder wege zu steuer konimenvnd vns vor diesen Verzichtt Im größten oder Aleinsten vnd binden oder loß-machen möchten, Sonderlichen aber renunoiren vnd absagen wir Dxospticmi-dns vis, mstms, lZrroris, äoli mnli, rsstitnbionis in integrum vnd andern wiedie namen haben mugen, gleich als wenn sie hirin außtrucklichen gesezett, dererwir auch genuegksamb erinnert vndt verstendigt sein, also, das wir, vnsereErben vnd Erbnemen, dcroselben weder In noch außer rechtens »ichtes ge-nießen noch gebrauchen sollen vnd wollen, dicwcill vns auch gebühret hette,diese Verzicht vermittelst vnserm cörperlichcm Eide persönlich vor Notarien vndZeugen in Aegenwartt vnserer Arigischen Vormunden vnd Ehelichen ksauswirdt(welche zwar mitt zur stelle gewesen) Im Ambt gerichtlichen vndt wirglichenzu thun vnd zu befestigen, So haben doch vf allerseits eingewantte freundlicheBitte vnsere freundliche liebe Brudere vns hirmitt verschonett vnd erlassen,dakegen aber wir diese vorzicht in Ewigkeitt steiff, vhcst vnd vnwiderrufflichzu haltten, an Eidesstadt vnd den Wort der Wahrheitt, neben vnsern Arigischenvnd Ehlichen Vormunden, mitt kfandt gebender treu vor dem Ambtschösser z»Eamburgk Lorenz Fabern In gewöhnlichen Ambtstnben angelobett vndt zu-gesagett, vndt ich lvolf Ehristoff von Weidenbach Fürstl. S. Stalmeister zuAldenburg In Arigischer vormundt-schafft meines lieben Brüdern ksans Georgenvon Welkenbachs geliebten ksaußfranen Sabinen, So wol ich Christof GrösseLandtrichter zu Dornburgk In Arigischer vormundschafft David von ElbenSeligen Hinderlasscnen Witbe Frau Marien zu Rodenmeuschell, hirmit vrkundenvndt öffendtlichen bezeugen, das wir Alles vnd Jedes, deßen sich Iczo vnserepflegefrauen wol erinnert, begeben, Irendthalben oontirmireb vndt ratiüoirst!haben, eontirmiren vndt ratitieirsn auch ferner mit allen nottnrftigen Elan-sulen der rechtte, wie am krefftigsten vnd bestendigsten gescheen können sollenoder mugenn, deromaßen, das nun vnd in Ewigkeitt mehr bcrurtte vnserepflegefrauen vor sich vnd die Ihrigen in dem Gutt Tümpling? oder deroselbenandern Lehnen, forthin nichts mehr suchen, fordern oder mahnen sollen, allestreulich vnd vngefehrlichen. vhrkundlich haben wir vnsere angeborne vnd ge-wönliche peczschafftc hirnnder getruckctt vnd vns allcrseiczs mit eignen ksandenunterschrieben, auch zu mehrer Beglaubigung dises Alles dem Ambts Bandel-bnche zue Eamburgk einzuverleiben gebeten, welches Ich der Schösser, das es