Druckschrift 
2 (1892) Bis zur Gegenwart
Entstehung
Seite
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26. Otto von Tümpling bittet Herzog Johann von Weimar,(0000 Fl. zu Ritterlehen zu machen.

Weimar, (60^ Wai Z.

Handschrift: Abschrift: Tümxling'sche Aammer-Lehngelder, zso^ (vonWeimar nach Meiningen abgegeben).

Durchlauchtiger hochgcborner Fürst, E. F. G. seind meine vndcrthenigegehorsame Dienste altzeit mit vleis zunordienen bereitt, Gnädiger Fürst vnndHerr. Demnach Ich ans beweglichen vrsachen vor Etzlichen Iharcn Ein Testa-ment gemacht vnd meinen vier Lhleiblichen Söhnen vnd Lehens volgern ZehenTausendt gnlden zue Ritterlehen gemacht, domitt sie Ihren adelichen standtmit Gottes Hülste desto besser führen vnd verichtenn mügen, In sonderbahrerbetrachtung, das Ich solch geldt durch Gottes segen vnd geHapten vleis ausden leheu Erworben vnd mcinenn Ehleiblichen Töchtern Nach Ihren ständeausgestattet, Ihnen Ehgeldt, schmuck vnd Ander geburnis gegeben» habe,darüber sie nach meinem Tode Ires Erbes auch zu gewartten,

Weill Ich den solche zohen Tausendt gülden Ausstehend habe, als Ncmlich-^ooo st. In E. F. G. vnd deroselbcn Jungen vettern gesampten Rent Lämmer,so albereit zu lehen verschrieben, vnd sooo st. Key dein Edeln vnd WolgebornenHerrn, Herrn Heinrichen Schonken vnd Freyherrn zu Tauttenburgk rc. Meinemgnedigen Herrn rc.

Als bitte Ich vnderthenig, E. F. G. geruhen, mir vber solch ausgeliehengeldt Das es zue Lehen gemacht gnedigen Eonsens vnd Einen mutzettel gebenzu laßen, Alß das dieselben so wohl als die Andern meine Rittergüttere vffmeine Söhne vnd mit belehneten oder In mangels derer Ahn das FürstlicheSachßen, Doringischer Linien, fallen sollen. Hierauff soll der Lehen Iderzeitgebürliche volge geschehen vnd die Ritterdienste dem Herkommen nach vnder-thenig verrichtet werden, znnersichtlich, E. F. G. werden diesen meinen bittengnedige stadt geben. Das bin vmb E. F. G. Ich Iderzeitt nach Allen ver-mngen vnterthenig vnd mit vleis zunordienen Pflicht schuldig vnd gantzwillig.Datum Weimar den z. May ^6vq.

L. F. G.

vntertheniger

gehorsamerGtto von Tümplingkdoselbst.

sAbschläglich beschieden!s