die Rosien für die zweite Instanz zahlen, so daß Georg Wölfl,am 6. März (70? ans Sorna dein Hofgericht die Erklärung zu-gehen ließ, da „ich sehe, daß solcher Gestalt von Tage zu Tagedie Rosten sich häufen, bey redlich verlangter viotoriu auch dieAußbeuthe ... vor mich nicht große Stücken abgeben dürfte", daßer für seinen Theil seine Rlage zurückziehen wolle, hingegen sichvorbehalte, „an den Herrn von Schleunitz und mehrernanntenRitterguthe Stadt Sultza fernerhin in Ewigkeit zu praetendiren."^
Nachdem Veit Ludwig also Stadt Sulza an Wolf David vonRaschau verkauft hatte, erwarb (5 Jahre später, am 23. Februar(690, Hans Joachim von Raschau, welcher bis zum (5. August(689 den obern Theil von Sorna besessen hatte und wohl einVetter Jenes war, Bergsulza von Veit Ludwig's Vettern. Biszum Jahre (692 waren beide Güter in Raschau'schem Besitz; zumzweiten Mal war dieses dann von (7(9 bis (77H der Fall. ImTümpling'schen Besitz war Bergsulza 92, Stadt Sulza 77 Jahregewesen. —
Die Verbindung Veit Ludwig's mit den Treutz brachte ihmdie Mitbelehnschaft an den seit (67 ( Ereutzischen, zu Rreipitsch ge-hörigen, Dörfern Freiroda, Erölpa und Löbschütz in derGrafschaft Tamburg ein. Seine Schwäger Georg und Wolf hattenihn im Jahre (679 als Mitbelehnten an diesen Dörfern präsentirtund am 22. Mai (63 ( wurde er zu Gera von Ranzler und Räthender Grafen Reuß an den genannten Dörfern mitbelehnt.^
" kofgericht Jena, Arta Gustav Bernhardt von Schleinitz in StadtSultza gegen Veit von Tümpling zu Rlein-Aga wegen des an IVolf Davidvon Raschan verkauften Ritterguths zu Stadt Sulza und der darauf rückstän-digen Raufgelder, Loc. sg Nr. vol. III.
^ Nach dem Tode von Ivolf's Enkel, Friedrich Adolf (t?7H), ging dasNIannlehngut Freiroda mit Trölpa und Löbschütz auf die Descendenten vonVeit Ludwig's Enkeln, als nächste Lehnsfolger, über. Dieselben verkauften esaber am Ulai zsoo zu Rreipitsch an Ferdinand Ludwig Christian von Schön-berg (vermählt mit Veit Ludwig's Urenkelin, Friederike Sophie Dorotheevon Tümpling) auf Vber-Reinsberg und Rreipitsch (Tax. XI L.).
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