Print 
4 (1719) Von dem alten und neuen Europa
Place and Date of Creation
Page
424
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
 

4^4

Des sechste» Buches XVll.

dl. z.<e/e/

O««-

7. porw,eine Stadt ohnweit dem Tyrrhenischen Meere/Hat ein berühmtesB>'Ooffchum/so denen Cardinal-Bischöffen gegeben wird.

8. Lornerv,eine Bischöffliche Stadt/ ist vorzeiten viel grösser gewesen.

X. Das Hertzogthum L^k^O. gehöret? sonst nebst der Graffschafft KOI^.denen Hertzogen von Parma/denen sie An. 1647. von Pabst inno-cemio X. abgenommen worden- Die besten Oerter darinnen sind:

I. L2lico,lar.c»krum,ein Städtgen/ das von Pabst Innocemio X. gröstmTheils ruiniret worden.

2,. iVlomzlco, lÄt.^onz alni5,die Haupt-Stadt des Hertzogsthums^zkro.wo ein Bischoff ist- .. . ^

;. KonciAlione, R.oncilio, em Städtgen auffeinem Hügel/welches derbesteOrt einer Graffschafft ist/die Pabst lnrlvcenuuxX. An-1649. denen Hertzo«gen von Parma entzogen/ und der Päbstlichen Cammer einverleibet hat-

11.

» denen Römischen Päbstem

Die Päbstliche Würde soll/wie die Römisch-Catholische5cribcneen wol-len ihren Ursprung von dem Apostel Petro haben. Dieser nachdem er von un-serm Heylandc JTsu Christo die^urb»rirät/ die Hecrde der Gläubigen zu regie-ren und zu wcyden/ zuvor empfangen/hat erstlich im; 7. Jahre nachChristi Ge-burt/den heiligen Stuhl zu ^miocb^auffgerichtet/selbigen im 44. darauff nachRom versetzet/und daselbst fest gestellet ; welches Recht er auch seinen Nachfol-gern Hernachmals überlassen und mitgetheilet. Seit der Einsetzung dieser aller-höchsten geistlichen Hoheit/bißauffgegenwärtig >718.Jahr/erstrecket sich dieAn-zahl der Päbsie auf zweihundert / neun und viertzig ; wiewohl die Geschicht-Schreiber darinnen nicht miteinander übereinstimmen wollen. Denn weil sichvorzeiten in der Kirche viele Trennungeneräugnet / da sich hin und wieder gegenPäbsie auffgeworffen haben / weiche bald von dieser bald von jener Uarion ange-nommen worden; so haben die Uittorici deswegen ein jeder seiner eigenen Clarionden Beyfall gegeben / und zum Theil gar offt ben Päbstlichen Titul demjenigenzugeschrieben/ der jedoch nach anderer Völcker Meynung nichts als ein unrecht-mäßiger Besitzer des heiligen Stuhls gewesen ist.

Nach vcrro wird Unuz von Volarcnz als Pabst gesetzet / von /^. L. 67.

biß 78.

c^Ieruz.von. An. 78. bißgr.

4. clemcnz i. vonAn.si.biß ioi. dieses sind die Pabste des ersten5cculi.

Als der Her: Waller diese LozmoZrapUc verfertigte/war Pabst IrmocemiuzXI. sonst LenLäi6lu! Oclescbalclü genanvt. Er war von Como auß dem Mevläm

dischen