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4 (1719) Von dem alten und neuen Europa
Entstehung
Seite
275
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Von der Europäischen Türc^ey.

tigsten Römischen Kayser zuständig war) nach dem Carlowitzischen Friedens-Traclat / wegen einiger Mißheli-gkeiten und Streu / so zur Zeit der Gräntz-S heidung entstanden / darüber auch die so gen mnte Palancka äcmolirt worden/dem Olcomanmschen Reich eingeräumet worden; also sollen sie nun zur Versöh-nung und Gnuglhuungdtr Römtsch-Kayserlichen Majestät wieder eingeräumet/und m oeroselben Gewalt mir allen ihren »merhaiv denen alten Gräntzen gelegenenOsten und Landern kommen-

^rrlc. VI.

Endlich die Oertcr/ so in den Theilen Croatims/ die von dem Taustrohmin etwas entfernet gelegen / und von ein oder dem andern Theil in Besitz gehalten/und mitGarmsonm versehen seyn/sollen / laut des Carlowitzischen ib-.n8, mitihrenIe>>moru5IN beyderseits Gewalt verbleiben/ und wann noch einige nach-gehendseingenommen worden / die sollen in den nächst auff den Tag der Unter-schrifft dieses Friedens folgenden 24. Monathen oder 2. Jahren durch die vonbeyderseits Reichen bestimmte Commissaricn ausser Streit gesetzt/ und biß an dieäusserste Gräntzm Croatiens durch aussgerichtete Gräntz Stein und Zeichen be-nennet werden/ weiche in ein-oder des anderen Reichs Gewalt samt ihrenrorien bleiben sollen. Gleichwie durch den Carlowitzischen also auch durch die-sen soll es frey und erlaubten / die von einem oder dem andern Theil inBesitz gehabte Festungen und Schlösser/welche würcklich vorhanden zur Slchcr-heitbeybcr Theil zu repastwn/ zu befestigen und zu fmstiUstrm / ingleichcm soll zuderJnnwohncr bequemen Auffmlhalt an den äussersten Gräntzen offene Dörfferzu bauen allenthalben ohne Ämdemuß und Widerspruch beyden Panheym er-laubtseyn/wann nur unter diesem Vorwand nicht neue Festungen auffgmchtetwerden

^rstc. VII-

Dieser Friede/obwol er nach vorbenieldten ^ccorstz-Puneten in aller Ein-tracht beschlossen worden/ damit j-doch alles/ was wegen der Gräntzscheidungenversprochen und angenommen worden/in Jen Stücken seine Kraffl und Nach-druck erhalte/ sollen fördersamst von beyden Partheyen erfahrne / getreue undfriedfertige LommMsti ernennet werden / und diesstbige an einem bequemenOrt/wo es vor gut wird angesehen werden/ in atzcr Friedfertigkeit sich samt ih-rem Gefolg und Bedienten zusammenfinden innerhalb Zeit zweyer Monachen/und/wann cs seyn kan/ehcr / milche die Gräntzen mit auffgerichteten Zeichen undkennbaren Gräntz Steinen / wie sie durch die «abstehende /^stcul abgezeichnetworoen/ unterscheiden und aussprechcn/ auch darob seyn/ daß das beschlossene vonbeyden Theilen auff das genaueste und schleunigste zur Lxecuston gebrachtwerde.

(MM M) Z ^rr.Vlll.