von der Europäischen Tur<5ev.
von Coliers/gleich zu Anfang des verwichmen Monats Man/ hier zu Bassa-rowitz erschienen welchem einer 5o!cunen Zusammenkunfft/ und unter einemGezelt/ nach hergebrachter Gewohnheit/ Unterredung gepflogen/ und ihre ^an-machten gegen einander auffgewiesen/ und also durch glücklichen Fortaana die-ses Friedens'Werck glucklich zu Stand gebracht/und über folgende 20 Arei,xkel sich gegen einande» verglichen.
^rric. I.
«MIe Provinzen Moldau und Wallachey/ so theils an Bohlen / theil«M an Siebenburgen angrantzen/ sollen/ wie von Alters her/ durch diedazwischen liegende Gebürg unterschieden und abgesondert bleiben/ sodaß von allen Seiten her die alte Gräntz-Scheidungen beobachtet werden/ undhierinn weder diß. noch jenseits einige Veränderung vorgenommen werden«Und weil der disseits des AlaulmFlusses gelegene Theil der Wallachen/ samtder Vestung Temeswar und andern Orten in der Gewalt und Besitz SrRöm. Käyserl. Majest. sich befinden/ also sollen sie nach dem angenommene,,Fundament dieses Friedens m. possUcciz, wie man dermalen in Poss-Mon sie-het, in derselben Herrschafft und Gewalt verbleiben / dergesialt/daß erst be-Mldtm Flusses Oestliches Gesiadt zu dem -Ottomannischen/ das Westlicheaber zu dem Römischen Reich gehören solle; der aus Siebenbürgen herabkommende Fluß Alauta/ soll biß an den Ort, wo er sich in die Donau er-gieß/ von dannen aber längst dem User des Donau-Stroms/ gegen den PaßDrsova/biß an den Ort/dem gegen über der Fluß Timock in die Donau fället/zu Gräntz Scheidungen bestimmet werden/ und wie es vorhin mit dem FlußMarosch beobachtet worden/ also soll nun der Fluß Alaura/ was die Trän-ckung des Viehes/ das Fischen und andere/ so nöthig als nützliche Vortheileanbelangt/ beyder Partheyen Unterthanen frey und gemein seyn.
Denen Teutschen und ihren Unterthanen soll es erlaubt seyn mit Lass«Schiffen aus Siebenbürgen in die Donau hin und wieder zu fahren; denmWallachischen Unterchanen aber wird erlaubt / sich der Fischer-Schifflein undanderer Nachen ohne jemands Hmdernuß zugebrauchm. Die SchiffMüh-im jedoch sollen an bequemen Orten/ wo sie der Schiffarth der Handels-Leutnicht mögen schädlich seyn/ mit gemeinsamer Einwilligung der an den Grämhm sich befindenden Gouverneurs postiret werden. Und dieweil ZeitwährendenKriegs einige oder Edclleut und andere geringeren Standes aus derOttomannischm Wallachey sich zu der Römisch. Käyserl. Parthey geschlagen/als soll de mnsclbm/Krafft dieses Friedens/frey stehen, zu ihren vorigen Woho-Platzcn wieder umzukehren/ sich daselbst auffzuhaltew und wie andere ihrer Woh-nungen/ Güter und Ländereyen friedlich zu gemessen.
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