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3 (1894) (Geschichte der 1822 bezw. 1867 im Mannstamm erloschenen Häuser Posewitz und Casekirchen (Tümpling)) : mit Urkunden-Anhang, Bildnissen, anderen Kunstbeilagen, Nachträgen und Berichtigungen zu den drei Bänden, zwei Siegeltafeln, zwei Handschriftentafeln, General-Register für die drei Bände und dem Stammbaum von der Theilung in Linien an
Entstehung
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Su Wand II:

s. Z, Z. s von oben. Ihre Eltern waren Bernhard von Ercutz ans Niedern-dorf nnd Anastasia von Beulbar aus Bculbar bei Bürgel.

S. 8, Z. s von oben. Im Jahre ^892 fand sich im Archiv des Amtsgerichtszu Mamburg das Aktenstück Herrn Gtto von Tümpling

betreffendte, welcher seinen Unecht Barthel Erffurthcnansfn Feldte erschoßen. ^.0. ^SS2." Darunter von andererHand:Abschrifften einiger zusammen gefundener Brieffschasftcn."No. 59»

Aus diesem Aktenstück folgender Extrakt:

Weimar, Montag nach Rsminisverö t5S2 (tH./Z.): HerzogJohann Friedrich der Mittlere an den Schosscr zu Eamburg,Wolf Zschctzschingk: Gtto v.T. habe seinen UnechtvulangstImFelde erschossen" ...weil es dan eine böse That ist, die wirvngestrafft hingehen zu laßen nicht gcmcinet," so soll der SchosserGtto gefänglich einziehen.

Grimmenstcin, Dienstag nach Jacob! (i>.): JohannFriedrich der Ältere,Hertzogk zu Sachßcn vnd gcborner Ehur-fürst," an den Schosser Wolf Zschctzschingk:

Nachdem Gtto den Herzog mehrmals direkt und durch Anderegebeten, daß erwicdernmb zu sicherung und zur Landes-hnldiguug gelaßen werden möchte," und da der entleibte Unechtein zänkischer unverträglicher Mensch gewesen, der allerleiUnfug und Unlust angeregt, da serner auchNiemandes beiIhnen gewesen, do sie mit einander zu tcttlicher handelungkommen, von deine man konnte crkundigung nehmen, wer denanfangk gemacht vnd zu der cntlcibung vrsach gegeben oderwie sich die Dinge zugetragen," da endlich auch bei dem ent-leibten Unecht seine Büchse, geladen und gespannt, mit auf-gezogenem Hahn, gefunden worden, Gtto außerdem sich mitdes Entleibten Freundschaft vertragen haben solle undderHandel von wegen der vmbstcndc Zwcisfclhafftig, ob diß einmuttwilliger Todtschlagk"so wolle er geschehen lassen, daß Gtto, wenn er dem gemeinenUastcn oder Gottcshanse zu Eamburg 20 Nene Schockalß voreine Straffe vnd büße erleget," und alle, auch die durch dasAchtsgericht entstandenen, Uosten bezahlt, wiederum in SeinemLaude geduldet und zur Sicherung gelassen werde.

Da Gtto Nichts gezahlt hatte, so wandte sich die Uirchc zuEamburg an das Eonsistorium zu Jena. Dieses erkannte imFebruar tsoy, daß Gtto Eapital und Zins bei Vermeidung derHülse bezahlen solle.