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— s. 298), zuerst Württembergischcn Regierungsraths, Bicepräsi-denteu, Lehnpropstes und Obervogts der Städte und Ämter Ludwigs-burg, Eichstädt und Waiblingen, sodann fürstlich WeißenfelsischenGeheimen Raths und Kanzlers, und der Marie (Latharina geborenenvon Wesenbeck a. d. H. Balcow und Grimmitz.
Eberhardine Henriette Marie war in erster Ehe seit dems?. October s735 vermählt gewesen mit dem Sachsen-MeiningischenOberstallmeister Ernst Friedrich von Beust, welcher bald daraufgestorben war.
Da Christian mit seinem Bruder schon am 3 s. März s73stSchieben verkauft (S. 30 s) und daher die Umstände, unter denener am 20. December s735 von seiner Absicht, sich zu vermählen,der Stiftsregieruug zu Zeitz Mittheilung gemacht hatte (S. 30 s)und durch den Berkauf des ganzen Grundbesitzes in dieser Be-ziehung Wenigstens sich verändert hatten, so wäre es weiser vonihm gewesen, wenn er aus die Ehe überhaupt verzichtet hätte, wiees sein Bruder gethan hat.
So wurde er noch Vater von 7 Kindern (Eap. XVI. L.).*
^ Leine Gemahlin brachte ihm eine Stieftochter zn. Dieselbe war nachdem Tode ihrer Mutter von der verwittwcten General-Major von Lolbritzgeb. Freiin von Rose zu Dresden als Pflegetochter angenommen worden, starbaber schon z Jahre darauf. Kurz vor ihrem Ableben, am ^8. Juni i^rss, er-richtete sie ein Testament und vermachte darin ihren vier Stiefbrüdern, Tarl,Friedeinann, Philipp und Christian von Tümpling, „in Ansehung des großenBedürfnisses" derselben, sowie „aus Hochachtung für ihre seligen Eltern" einLegat von zooo Thalern, die zn z °/„ ausgeliehen werden sollten, dergestalt,„daß mehrgenannte Brüder oder deren Erben dieses Eapital niemals anzu-greifen oder darüber auf irgend eine Art zn disponiren befugt sein, sondernsie und nach ihren Ableben deren eheliche Leibeserben nur die Zinsen undzwar nach den Stämmen davon zu genießen haben sollen. Ininaßeu dennauch, dafern einer oder der andere von besagten Brüdern ohne Leibeserbenmit Tode abgehen sollte, dessen Anthcil von den Sinsen den übrigen Stämmenzufallen soll.
Sollten meine Brüder insgesammt mit Tode abgehen und von ihneneheliche Loibescrben nicht vorhanden sein, also ihre Stämme gänzlich erlöschenund absterben, auf solchen Fall will und verordne ich, daß die Sinsen, jähr-