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um 3000 fl. „wichtiger" waren, so mußten Rudolf und ChristianLudwig von den f5709 fl. 20 gr. Z'/s ^ Schulden im VorausZ000 fl. übernehmen. Die Schulden wurden also so vertheilt, daßPhilipp Lebrecht und Otto Wilhelm die Hälfte von f2709 fl.20gr. I'/s H, d.h. 6IZH fl.I Rudolf und Christian LudwigZS77 fl. 3 gr. p/e bezw. 567? fl. 2 gr. 3^, übernahmen.^'
Der Umstand, daß Tümpling von nun an zwei Besitzer habensollte, erregte, naturgemäß, Bedenken. Darum heißt es schon indem Vertrage unter Z f6: „Nachdem vermuthet wird, daß dasGuth Tümpling? zwey Besitzer nicht sowohl werde ertragenkönnen, als ist abgeredet worden, daß allenfalls darumb, wersolches behalten oder das protium zu seiner helffte so viel alscloäuotis onorilms übrig bleibet annehmen möchte, geloset werdensolle."
ß f2 enthielt die gefährliche allgemeine Bestimmung: „Ver-sprechen die Herrn Gebrüdere, wenn einer unter Ihnen gemüßigetwürde, ein Anlehn aufs Sein zugefallenes Guth aufzunehmen, indie Verpfändung zu consentiren, auch da gar einer oder der anderekünfftig seine portion zu uliomron genötigt würde ihren Consensdarin zu ertheilen nicht anzustehen."
In M 7—9 heißt es: „Und erlaßen zwar sämbtliche HerrenBrüdere ihren Unterthancn die Ihnen geleistete GemeinschafftlicheHuldigung? Pflicht, es werden aber sofort und zugleich die zujedem Guthe gehörigen Unterthancn demjenigen, welchem es in:Loße zukommen, wiederumbt gebührend in Pflicht gegeben. Auchweile die gesambten Herren Brüdere einer den andern in die Uut-belehnsschafft und gesambte Hand bringet, zugleich die Unterthancnovsntuulitor mit angewiesen und darnach die Grbhuldigungs
^ Hiervon ssoo fl. für die Mutter, tvoo fl. Veit Ludwig von Tümpling,Ivo fl. der Schwester Sibylla Magdalene von Einsiedel.
Rudolf uud Christian der Mutter je yoo und tsoo fl., Christian derSchwester Hippolyts Sabina von Hopffgarten zoo fl.