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auch dabeuoren ahm 4. augusti 1G09. sich dahin erklehrt haben,dass die Yorstehere Vnnd Einwöhnere deren dreyen ersten quartierenbey Ihren rechtten zu handthaben gemeint weren, gestalt dan dielih. Bürgermeistere zur Zeit so wol alss Bawmeistere, wie auchnach den algemeinen Stadtbrandt, die Bürgere von denen Vierquartieren die Beholtzung gesonnen, vnnd wan einer sich Vermessendha ohne, vnnd ohn vorleuffiger einwilligungh, anweissungh VnndZeichnungh deren Vier Vörsteren oder Vörsters Knechtten einigehöltzer zu pfelen den oder dieselbe (Jedenmenniglichen vnuerwehrt)gepfändet Vnnd bestraffet haben, wie Wir diesses in VnsserenBeschwerden ferners ausszufiihren Vnnss hiemit Vorbehalten.
Diesser gestalt dass auss obstehender landtkUndiger wahrerBeschaffenheit der Ehrbarer Welt Vnnd Jedem Bidderman sonur ohn passion Vrtheilen kan, öffentlich Vor äugen ligt, dass dieStadt aach auff den fordersten Busch so wol alss die aetschZumalilen kein rechtt gehabt, noch mit fuegh rechttens sich hatanmassen können, einfolglich die auff Ihro HochFürstl. Dhlttdurch die Stadt Aach im Jahr 1660. Geschehene cession der aetschex capite deficientis potestatis et iuris keines wegss bestehen hünne,sonderen viellmehr alss Zumalilen null Vnnd nichtig der annullationvnnd Cassation de iure Vnterwtirffig seye Vnnd bleibe.
Vmb Zu mehr die Stadt Aach alss Status Imperij coeterisetiam paribus et ex Causa publica deren von Elendorff ihr hierunterversirendes rechtt Vnnd Befuegnuss durchauss nichtt haben abtragenkönnen, dha sie Ihre Vnterthanen nichtt einmahll seindt, So ist esdass Wir vorstehere deren Vier quartieren vnnd Einwöhnere zuhandthabungli Vnsseres wissentlichen Befuegnuss, wie auch vmballen weiters besörglichen Beschwerden, darauss Vnaussbleiblich ge-wertigen Vnwiederbringlichen schaden zeitlich vorzukommen, gegenden Vertrag ex anno 1660. darauff im folgenden Jahr zwarenauffgestellfen Jedoch ahm allererst publicirte nichttig oder
Zu wiederrechtliche waldtordtnungh ') Vnssere Vor diessem gethaneprotestationes contestationes impatientiae so miindt alss schrifftlichhiebey repetiren, Vom newen in hisce scriptis Vor Euch h. Notario,vnnd hierzu erpettenen Zeugen de actus et aetuum nullitate etnullitatibus protestiren, zugleich fcierligst contestiren dass perelectam viam iuris, a via facti Vmb Vnnss bey dem VnsserigenZu handthaben nichtt abweichen wollen auch pfalss nöhttig adquemcunque superiorem siue quodlibet competens Judicium spemelioris Justitiae consequendae prouociren, nullitatem reseruiren,die acta Zufolge Jüngeren Beichssschluss instanter instantius
J ) Am Bande von anderer Hand hinter „Waldtordnungh" einge-schaltet: „lionore D. D: utrobique et per omnia salvo".