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protestirt. Es wird weiter verhandelt in den Sitzungen vom31. August und vom 13. September. In dem Protocolle dieserletzten Sitzung heisst es dann ivie folgt :
„Aleweil Beclagtin ob sothanem Deeret, (es war nämlichder Klägerin, weil sie arm war, vom Gericht gestattet worden,Bürgen zu stellen) sich hochlich beschwerdt befindt, wil dar vonahn das S e n d t g e r i c h t, Zu Achen appellirt, Und sichberuf fen haben, Und thut dasselb K rafft dieses.Clegin acht nit dass Beclagtinne bej solchem Deeret gravirt seinsolle, weniger dass sie berechtigt, von einem Beeret non habenlevim definitivarn Zu appellieren, Pitt derhalben beschehene Appellationnlss frivolam Zu rejicieren Und Gegenteilinnen Kurtzen Terminin der Hauptsachen Zu verfahren Zu praefigieren.
B e s c h e i d t.
Wir dt die Appellation Zugelassen, Und sol Beclag-tinne Zu sehen, das sie die sach alspaldt anhängigh mache UndVerfolge, damit sie mit langem VerZugh Und auffhalten sich ahmendt nit selbst in schaden einführe Und bedrogen finde.
Mergen Arretz lässt aber den Termin verstreichen, und sozieht das Gericht von Wiirseln am llll 1 Februar 1610 wiederauf Antrag der Klägerin die Sache vor sein Forum, wo MergenArretz's Vater Johann Dahinten einen Vergleich vorschlägt, wasdem Sendgericht „wol gefallen hat". Von diesem Zeitpunkt anist wegen des eingefallenen Gülichschen Kriegs Uberfalls Undaussweichens der Underthanen bis auff den 2. Novemb. A° 1610dass Gericht stil gestanden Und daher diese sach eingestellt, worden.
Am 21 März Ak_ 1611 nimmt das Sendgericht die Sachewieder auf in einem sogenannten „Afftersendt", nachdem bereitszwei Sitzungen am 2. Nov. 1610 und am 17. März 1611. voraus-gegangen waren. Die Gegenpartei erscheint aber nicht und ebensowenig in den Sitzungen vom 25. April und vom 19. Mai 1611.
„Darauf!' haben sich die Scheffen besprochen und erKantmassen hernach folgt:
In Sachen Mergen Meyers Clegerinnen ahn einem gegen UndWider Mergen Dahmen Beclagtinnen andertheilss wardt von Pastor
Und Seheffen dess Sendgerichts zu Würselen Zu llecht
erkant dass Beclagtinne schuldigh und gehalten
sein solle Inmassen sie öffentlich Clegerinne gesehmehet Undgeschulden, auch öffentlich zu Würselen in der Kirchen Vor dengemeinen Nachbarn dieselbe schme- und Scheltwort, Zu widerruffenUnd also Clegerinnen Ihr ehr Und glimpff Zu reparieren, Wie ingleichem Anderen Zum abschrecliehen exempel des Unchristlichen