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3 (1890)
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Die Abhauung der jungen Bäume Berum verboten inEdictis de 20 a Januarii 1745 et 205, Januarii 1756 art. 28.

Den 3ten September. Des hohen Stadtrathes Reglementfür den Kassirer des Bergs der Barmherzigkeit.

1. hatte derselbe vor seiner Auf- und Annahme zu demKas sir er-Dienst realem eautionem zu stellen, wenigstens für eineSumme von 1000 Rthlr.

2. Soll derselbe unter wirklich ausschwörendem Eid gelobenund versichern, dass er weder durch sich noch die Seinigen directeoder indirecte oder auf einige Weise, wie es auch ersinnlich seinmag, keine in den Berg versetzt gewesene und zum öffentlichenVerkauf gebrachte Sachen an sich bringen oder kaufen, noch auchfür Andere darauf bieten solle noch möge;

3. Unter selbigem Eid verangeloben, dass, wann einigePretiosa oder kostbare Sachen, sie seien Moliilien von Silber, Gold,Edelgestein, oder dergleichen, versetzt und nicht auf behörige Zeiteingelöset, dahero verkauft werden müssten, er, Kassirer, wenigstens8 oder 14 Tage vor dem Verkauf allsolche durch Werks-Verständige,als Goldschmiede, Joualiers und sonstige Personen examiniren undtaxiren, und falls diese das taxatum quantum dafür offerirten,solche alsdann darunter nicht bei der Auction verkaufen lassensollen ; und damit auch

4. Jedermänniglich Wissenschaft haben möge, dass unteranderen Sachen auch dergleichen in art. 3 vermeldete Kostbarkeitenzum öffentlichen Verkauf gebracht werden, so solle der Kassirergehalten sein, wenigstens 8 Tage vor der Auction diese auf eineaparte Liste zu verzeichnen und solche den regierenden hh™ Bürger-meistern einzuhändigen, dann von denselben zu fragen oder auchselbst Vorschlag und Anweisung zu thuen, wie und von wem dieseSachen zu mehreren Nutzen der Eigenthümer taxirt und verkauftwerden können.

5. Der Kassirer soll alle Quartal, das ist: von 3 zu 3 Monateneinen vollständigen statum des Bergs allhier aufm Rathhause zuHänden regierender hh 1 !. Bürgermeister überreichen und dabeicoram deputatis super reliquis behörige Anweisung thun, ferner

G. unter seinem geleisteten Eid verangeloben, dass er niemalenüber den anderen tag mehr dann tausend thaler in seiner des Bergsprivater Kasse behalten werde, sondern

7. was sich über gemelte Summe der 1000 Rthaler in seinemEmpfang befinden würde, solche Pfenningen soll er unverzüglichdem zeitlichen h!L Rentmeister aufm Rathhause zu der des Bergsselbst stellender Hauptkasse überreichen, und am Platz eines Scheinsseine darüber haltende Verzeichniss mit der so von zeitlichen