praestando, nee 11011 eausata damna & expensas resai-ciendo, sineClausula poenali, beut Dato zu Recht erkannt ist.
Als gebiethen wir Euer Liebden und euch nachgesetzteRegierung von Römisch-Kayserlicher Macht bei der auf denFriedensbruch gesetzten Pön von 2000 Mark löthigen Goldes, halbin unsere Kayserliche Cammer, und der andere halbe TheilImplorantischer Reichs-Stadt Aachen unnachlässlich zu bezahlenhiermit ernstlich, und wollen, dass Euer Liebden und ihr also gleichnach Insinuir- und Verkündigung dieses Unseres KaiserlichenGebotts die in die Reichs-Stadt Aachen gewaltthlitiger Weiseeingeführte samtliche Trouppen und Mannschaft so gewiss wiederumabrufen und zurückziehen, als in Entstehung dessen unverzüglicherund gänzlicher Ilefolgung die auf beyde mit aussehreibende Fürstendes Nieder-Rheinisch-Westphälischen Creyses auch schon unterheutigem Dato erkannte und ausgefertigte Executions-Cominissionwiirklich vollstrecket werden soll;
Hiernebst befehlen und gebiethen wir zugleich, dassEuer Liebden und ihr die nachgesetzte Regierung inkünftig von. allen Vergewaltigungen abstehen, und keinerley Thätlichkeiten,sondern in dem Weg Rechtens verfahren, darab hinlängliche Cautionleisten, auch die durch gedachten gewalttlnitigen Einfall verursachteSchäden und Kosten ersetzen, diesem allem also und zuwider nichtthuen, noch hierinnen saumig oder ungehorsam seyen, als liebEuer Liebden und euch ist, obbestimmte Pön und Unsere KaiserlicheUngnade zu vermeiden, das meynen wir ernstlich.
Wir heischen und laden Euer Liebden und auch die nach-gesetzte Regierung auch von obberührt-Unserer Kayserlichen Macht,auch Gericht- und Rechtswegen liieinit und wollen, dass Sie undihr innerhalb zweyen Monaten den nechsten nach Insinuir oderVerkündigung dieses Unseres Kayserlichen Gebotts, so Wir EuerLiebden und euch für den ersten, änderten, dritten, letzten undendlichen Gerichtstag setzen, und benennen peremptorie, oder obderselbe kein Gerichts-Tag sein würde, den nechsten Gerichts-Tnghernach Selbsten, oder durch einen gevollmächtigten Anwald anUnserm Kayserlichen Ilof, welcher Orten derselbe als dann seinwird, erscheinen, glaubliche Anzeige und Beweise zu thuen, dassdiesem Unserm Kayserlichen Gebott alles seines Inhalts gebührendgelebt worden seye, wo nicht, alsdann zu sehen und zu hören,dass Euer Liebden und ihr um Ungehorsams willen in obgedaehtePön der zwei tausend Mark löthigen Goldes gefallen seyen, mitUrlheil und Recht zu sprechen, zu erkennen und zu erklären, oderaber erhebliche beständige Ursachen, ob Sie und ihr einige hätten,warum sothane Erklärung nicht geschehen solle, dargegen in Rechten