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1 (1890)
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287
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Ohurfürstl. Durchl. Bürgermeister und Bath ihr zu Aach habendeswohlherbrachtes Juden- und Lombards Glaid etc. überlassen haben(<& ulteriüs) Dass Seine Hochfürstl. Durchl. in der Statt Aachinner Zeit von 25 Jahren die Juden and Lombarden samt ihrenWeiberen, Kinderen und Gesindel nit verglaiten wollen, sieBürgermeister, Sclieffen und llath ebenfals sich solcher Gerech-tigkeit des Verglaidens deren Juden, N. B. ivie es dann solchesauch nicht herbracht haben, nicht anmassen sollen. DannenheroIhre Churfürstliche Durchlaucht nicht zweifeien, es werdenAachische das einem Herzogen zu Gtilich privativ^ competirendesjus conducendi Judaeos und den davon redenden §phum dahinzu begreifen und zu agnosciren ferners vergeblich nit anstehen,dass, da ein Jud vor seine Persohn als ein Jud auf den Fall,da er sieb in der Statt niederzuschlagen nit gemeint, Glaid zunehmen bedacht, dass ihme solches niemand, als die Herzogenzu Gülich, binnen der Statt und Reich Aach geben mögen, ge-stalten Ihre Churfürstliche Durchlaucht es übrigens nach derLitter des Vertrags halten zu lassen, gnädigst gemeint seynd.

§. 2.

Und weilen, den 2. Punct, die Arresten belangend, aus p e"'denen conferentz-Protocollen erhellet, von den Statt Aachischen "«a

Waaren in

deutlich zugestanden zu seyn, dass einem Herzogen zu Gülich Aach anzu-das Kommerrecht in allerley Sachen privativ^ gebühre, und dass sfreniss^mosub verbo allein indefinite causae Giviles & Criminales sine ulla allcin zn -distinetione zu verstehen seyen, und dann dieses in dem Haupt-Vergleich Art. 2 so deutlich seine Erledigung findet, dass darzukeine neue Explicatio nötig, ohne dass die von den AachischenDeputirten angezogene Art. 18. 19. 20., als welche nur de cog-nitione ad Tribus Spectante reden, dem juri Arrestandi Sermoduci Juliae privativ^ competenti zu einigem Nachtlieil ausgedeutetwerden mögen ; Als können Iliro Ohurfürstl. Durchl. dieserthalbkeine Restriction gestatten, vielweniger, dass die dero Vogt- oderMajoren allein zukommende Kommer, Verbott, Prohibitionen,

Zuschlag, Versperrung der Waaren und dergleichen auf die zumScheffenstuhl ihrer Art nach gehörige Sachen zu limitiren Seyen ;

Da sie sonsten die Werckmeistere und geschworne des Wiillen-Handwercks die Zünften auch Marek- und Churmeistere beydeme, was in obgemelten Articulis versehen, nemlich, dass die-selbe in denen Fällen, so zwischen den Handwercks-Gliederenund Verwandten streitig werden und über HandwercksmässigeSachen richten und urtheilen zu mögen, ungekränkt lassen wollen ;