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1 (1890)
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Gesinneren, ob sie auch deren einer, oder mehr pflichtig, ernstliehabfragen, und dahe sie die Glaids-Gesinnere darauf nein sagen,und es gänzlich verneinen würden, nichts desto weniger ihnenkeiner anderer gestalt Glaid geben, dann so fern sie allsolcher ihnenvorgehaltener und erzählter Uebelthaten keiner schuldig.

§ 4.

Was das leibliche Gelaid betriift, ist abgered, und verglichen, J^nMd'erdass Wir Herzog Unsere Erben, und Nachkommen allein dasselb 1 E . 1 t ren G ®:

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in- durch- und ausser der Statt, und Reich Aachen führen mögen, «'ge, Fär -

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jedoch dergestalt, dass, wannehe Wir, Unsere Erben und Nach-kommen vor Uns, oder die Unserige Kayser, Könige, Ohurfürsten,und Stände des Reichs, und anderen Potentaten oder deren Ge-santen in- durch- und ausser der Statt Aachen verglaiden lassenwollen, dass dieselbe dazu ohngefehrlich über vierzig, oder fünfzigPersonen nicht zu gebrauchen; dahe aber Wir, Unsere Erben, undNachkommen solchen hohen Personen oder deren Gesandten zuehren eine mehrere Anzal darzu zu nehmen bedacht, dass solchesBürgermeister und Rath zuvor verkündiget, und also in die Statthienein geführet, und darinnen kein Gefahr gesucht, sondern wiebey anderen Chur und Fürsten gebräuchlich, damit gehalten werde;

§. 5.

Jedoch mit dem Beding: dass E. E. Rath frey stehen solle, von aes Ma-die ankommende und abziehende Potentaten oder deren Gesandten gchuldig-mit einem gebührlichen Comitat durch das Reich Aachen ohne kclt -Nachteil des Uns allein zustehenden leiblichen Gelaidszu empfangen und zu vergesellschaften, sich aber nicht immediatövor- nach- oder neben denjenigen, der das Glaid von Unsert- undUnseren Nachkommen Wegen führet, stellen, reiten, oder gehensollen.

§ 6.

Dahe aber Kauf, Handels, und Wandels-Leuthe- oder derenWaaren zu verglaiten, dass dann die Unserige solche bis an die leuten.Pforten zu Aachen verglaiten mögen, und sollen; und dahe die- vom Ein-

. gang in die

selbe in die Statt zumal oder zum Teil zu gehen, darin zu statt,zehren, oder zu benachten begehren würden, dem oder denselbensolcher Eingang nicht verhinderet werde; auch Bürgermeister, Magistrats 3Schelfen und Rath obgemelt frey gelassen seyn solle, wann dasGülisch Gelaid (so die Kaüfleut zeitlich zuvor zu ersuchen) auf den Gciaid.Gülischen Gränzen nicht vorhanden, und Kauf- Handels- undWandels Leute solches bey ihnen begehren, dasselbe auch bis anden Ort, da das Giilisch Gelaid anzutreffen, zu führen.