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1 (1890)
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werden in Sachen, so an nächst gemelte Geeichter erwachsenmögten, und was ihr auf diesem Hauss, in der Acht und sonstenin eurem Dienst vor heimliche Sachen sehet, höret, oder vernehmet,dieselbige heimlich halten, und niemand offenbaren, auch dienenzwischen dem Herzogen zu Giilieh und Bürgermeister, Schelfenund Rath der Statt Aachen am 28ten April des 1660ten Jahrsaufgerichteten Vertrügen, so viel euren Dienst betrifft, fleissignachkommen sollet, alles getreulich ohne Gefärde, und Arglist.

Welchem Vorgangen sollen gemelte Schulteiss, und andere desVogts und Majors Knechte dem Bürgermeistern an statt desRaths nachfolgende Gelöbde thuen.

Ich gelobe dem Bürgermeistern an statt des Raths, allesdasjenige, was ich anjetzo dem Sclieffenmeistern an statt der sämt-lichen Scheffen mittels leiblichen Eids geschworen, auch bey solchemmeinem jetzt geleisteten Eid bey E. E. Rath zu thuen, und zulassen, wie solches alles von alters gewöhnlich, ohne Gefärdeund Arglist.

§• 13.

Und soll der Vogt Major, wie auch der Secretarius, Amt-mann, bevde Schulteissen und andere Dienere von Uns Herzogen, den eile Ma-

' J ° jorie Beamte

Unseren Erben, und Nachkommen mit notlidürftigen Unterhalt u. Dienere,und Kleidung versehen und unterhalten werden.

§. 14.

Es solle auch ein Scharfrichter zu nothwendigen Execution ® c c ^ ar £™ t c k-der Just.itzien von Uns Herzogen, oder Unserem Vogt und Majorn

° ° ten und Be-

und Uns Bürgermeister und Rath angenommen, bestellt, beyder- soidung.seits beeidet, und mit ziemlichen Unterhalt versehen werden,

§. 15.

Wann nun obgesetzter massen der Vogt Major, und andere ^önobangezogene Befelchhabere und Dienere angestellt und beeidiget, Ma ^® n Be 'sollen sie ihre Aemter und Diensten allenthalben treulich undehrbarlieh vertretten, verwalten und verrichten, auch gemelterVogt-Major, und Secretarius in Civilibus & Personalibus vor demScheffenstuhl, in Criminal und anderen Sachen aber, so einige Strafnach sich ziehen mögten, vor uns dem Herzogen beklagt, jedochda gemelter Vogt, Major, oder Secretarius sich so weit vergessenund etwas begehen würden, welches Leib, und Lebensstraf nach sichführete, als dann bey besorgter Entfliehung daselbsten angehalten,und Uns Herzogen zu gebührender Straf ausgelieferet werden.

Gerichts-

ID. Stand deren

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Da aber des Majors Dienere in ihrem Amt sich vergiessen neren.