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§. 10.
Des Vogtey und Majorie Secretarii Gelöbde und Eid uns
Biirgermeisteren und Scheffenmeisteren zu tbuen, und zu
schwören.
Ihr sollet den Bürgermeisteren an statt des Raths, und denScheffenmeisteren an statt deren sämtlichen Scheden in ihre Händegeloben und respectivö schwören, dass ihr die Bürger, und Reichs obliegen-Unterthanen der Statt Aachen bey ihren Rechten, und Ereyheiten Majorie Se-bleiben, jedermann Churrecht, und Schelfen Urteil wiederfahren "aciien.lassen, was ihr auf diesem Hauss, in der Acht, und sonst ineurem Dienst vor geheime Sachen sehet, höret oder vernehmet,dieselbe in Geheim halten, alle Scheffen Urteil und Erkanntnus imGericht, oder auf der Gerichts-Cammer B rüssel ergangen, gleich-wie die ausgesprochen, und . sonst alles anderes, das euch von denScheffen, und Churgerichts wegen aufzuschreiben befohlen, un-parteyisch aufschreiben, mit euer gebührlicher euch zugeordneterBelohnung euch begnügen lassen, in Sachen, so an das Scheffen, oderChurgericht erwachsen mögen, vor niemand Mombar, noch Bürgwerden, alle Sachen an jetzgemelte beyde Gericht gehörig, die ihrvernehmet, daran bringen, die Bücher darin die Urteil, und ob-gemelte Erkanntnus geschrieben, die euch zu euren ankörnst zu-gestellt, und ihr in Zeit eures wehrenden Dienstes ferner machenwerdet, wann ihr von demselben Dienst abkommet, demselbenScheffenstuhl wieder lieberen, der erkannter Chur Brückten, die ihreinnehmet, halben Teil dem Rath, und des Scheffen GerichtsBrächten, Willkühren, Fürpelen, Gewalten, auf oder einschreiben,der ergangener Urteil und Erkanntnussen, und andere Zu- oderBeyfälle den Scheffen ihr gebiirlick Teil aufbahren, berechnen,und überantworten, auch niemanden einige Schlüssel von eurerSchreibkammer lassen oder gestatten, und sonst denen zwischendem Herrn Herzogen zu Gill ich, und Bürgermeisteren Schelfen,und Rath der Statt Aachen am 28ten April des 1660ten Jahrsaufgeriehten Verträgen, so viel euren Dienst betritt, fleissig nach-kommen sollet, alles getreulieh und ohne Gefärde und Arglist.
Welchem Vorgangen solle gemelter Secretarius dem Bürger-meister an statt des Raths nachfolgende Gelöbde thuen:
Ich gelobe dem Bürgermeister an statt des Raths alles das-jenige, was ich anjetzo dem Scheffenmeister an statt der sämtlichenScheffen mittels leiblichen Eids geschwohren, auch bey solchmeinem jetz geleisteten Eid bey E. E. Rath zu thuen und zulassen, wie solches alles von alters gewöhnlich, ohne Gefärdeund Arglist.