241
lassen, die Bürgere und Unterthanen daselbst bey wobl her-gebrachten üblichen Gewohnheiten, Altherkommen und Freyheitenhalten, Ihrer Fürstlichen Durchlaucht Hoheit deren Yogteyen undMajoreyen treulich handhaben, vertliätigen, und auf keinem Endeverminderen, veränderen, oder von jemands unterziehen lassenwollet, auch nicht gestatten, dass einige Neuerung, die Ihrer Fürst-lichen Durchlaucht, derselben Erben, und Nachkommen oder denBürgeren und Unterthanen daselbst in einigem teil oder Manierenabbrüchig und nachteilig seyn mögten, vorgenommen, sondern,so etwas entfremdet, entzogen, oder abzubrechen unterstanden, eucherkündigen, mit allem Fleiss, und so viel möglich euch unter-stehen, beyzubringen, oder sonst Ihrer Fürstlichen Durchlauchtsolches erkennen zu geben, imgleichen fleissig Aufsehens zu haben,dass Ihrer Fürstlichen Durchlaucht Brüehten in kein Vergess ge-stellet, oder verdunckelet, sondern treulich aufgeschrieben und zuseiner Zeit gehöret und vertb ädigt, auch niemand über Gebührbeschwehret werde ; auch darauf gute Achtung geben, dass IhrerFürstlichen Durchlaucht und euch zugeordnete Unterdienere ihresBefelchs treulich und fleissig ausswarten und wohe dai-an Mangelbefunden, Ihrer Fürstlichen Durchlaucht oder derselben Rathenanzeigen und vermelden ; denen zwischen Ihrer Fürstlichen Durch-laucht und Bürgermeister, Schelfen und Rath der Statt Aachenam 28ten April des 1660ten Jahrs aufgerichteten Verträgen, soviel euer Amt betrifft, fleissig nachkommen und euch in solchemDienst verhalten, als einem getreuen Yogten und Majorn zu tliuengebühret und auflieget, alles ohne Gefährde, und Arglist.
§■ 8.
Vogt, und Majors Gelöbde und Eid uns Bürgermeisteren, undSchetfenmeisteren zu tliuen und zu schwören.
Ihr sollet dem Bürgermeistern anstatt des Raths, und demScheffenraeistern anstatt den sämtlichen Scheffen in ihre Hand ge-loben, und respectivö schwören, der Statt, und Reich Aachen u ^genhc?tenBürgeren und Unterthanen, und fort männigliehen in der Statt des Vogt m.
. gegen
und Reich Aachen Scheffen Urtheil und Churrecht wiederfahren Aachen,zu lassen, gemelte Bürger und Unterthanen in ihren Rechten undFreylieiten zu halten, und niemand darüber zu beschweren, undsonsten denen zwischen Ihro Fürstliehen Durchlaucht Herzogen zuGiilich, und Bürgermeisteren, Scheffen und Rath der Statt Aachenam 28ten April des Jahrs 1660 aufgerichteten Verträgen, so vieleuer Amt betrifft, fleissig nachzukommen; ohne alle Gefährde,und Arglist.