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1 (1890)
Entstehung
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XV
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1505 August 10 dem Petor von der Heyden (und Paul Gartzweiler)in seiner Streitsache gegen Hermann Pastor Kochtangedeihen lasse und die Beschlagnahme seinesVermögens aufhebe. 103. 32

1511 November 20 (Hauset). Schultheiss und Schöffen der Gerichts-bank zu Hauset (Holsit) bekunden, dass JunkerJohann Bertolf mit seiner Ehefrau Elisabeth vorihnen erklärt hat, seinem Schwager Junker Jo-hann Krümmel, ausser den früher bekannten 840Gulden, noch 185 Gulden schuldig zu sein undausserdem auf 40 Gulden, die er an jenen zu for-dern habe, zu verzichten. 80. 33

1512 August 7 (Aachen). Richter und Schöffen des königlichenStuhls zu Aachen bekunden, dass Johann Brautvor ihnen dem Bruder Johann von der Wehe,zur Zeit Pater des Klosters der Regulierherrenzu Aachen, bekannt hat, diesem Kloster fünfhun-dert Gulden zu schulden und dafür acht MorgenAckerland in der Soers zu Pfand gestellt hat. 79. 34

1513 Juli 11 (Aachen). Peter von Inden, Bürger zu Aachen,

verpflichtet sich, des erlittenen Gefängnisses undder von ihm zur gemeinen Schätzung geleistetenZahlung halber von den Bürgern und Einge-sessenen der Stadt Aachen keinerlei Entschädi-gung zu fordern, wegen der gegen ihn besteh-enden Ansprüche in Aachen Recht zu nehmen,die Stadt ohne Genehmigung der Bürgermeisterund des Raths nicht zu vorlassen und auf derenErsuchen sofort dahin zurückzukehren. 105. 35

1514 April 8 Linz. K. Maximilian verkündet, nach Beendi-gung der von ihm angeordneten Untersuchung,ein Urtheil des Hofraths in Sachen des Peter vonInden und anderer Angehörigen des alten Rathsgegen den neuen Rath und die Gemeinde vonAachen: den Beklagten wird, obgleich ihr Unge-horsam gegen das kaiserliche Mandat feststeht,sie also der darin angedrohten Strafe verfallensind, zu dessen nachträglichen Befolgung Ausstandbis zum 12. Juni gewährt, zum 10. Juli aber Ter-min vor dem Hofrath anberaumt, um entwederihren Gehorsam nachzuweisen oder sich in die

angedrohte Strafe verurthcilen zu hören; siewerden verurtheilt, sich auf die Klage wegenRestitution der Kläger einzulassen und diese desihnen geschworenen Eides zu ledigen, mit ihrerGegenklage aber, als zur Zeit unstatthaft, abge-wiesen. 107. 30

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