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Hamburgische Wappen und Genealogien
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Daß überhaupt cm Unterschied zwischen Ritter und freien, Bürgerin der Raiupf- und 'Rricgsalisrüstuug, der Bewaffnung'?) in früherenZeiten nicht bestand, geht noch aus folgenden Beispielen hervor:') DasScrasibnrgcr Stadrrechr von 1259 sagt, daß wer Nachts ohne Licht „inRüstung mir der Beckenhaubc" ausging, straffällig fei. Ausgenommenfind hiervon die Rarhsherren und Diener der Stadt. Das HamburgerStatut von 1270 sdesg. 1292 und 1597) bestimmt: „Dar nene ridderchyr in der stad wonen scholden" wahrend der vorhergehende Theil:„Dar nen voghct noch tolner, niuntemester ofte vngelder noch nen ammetmanin deine rade wefen fchol" deutlich erkennen laßt, daß man die Rircer inihrem Verhältniß als Dienstmannen fremder Fürsten unter die freie Bürgerfchaft nicht zulassen wollte, nicht aber auf die Bewaffnung der Ritterabzielte. Vlun sagt die oben erwähnte Hamburger Burfprake aus dem'Lude des 15. Jahrhundert.

„Iunghe lüde, de willen burdercn unde reyen, dc scholen tofamendein eyner kumpanige wezei», unde neyn man van anderen kumpanigen schalreyen. Unde dc kumpanige fcholen fe holden, also fcrcvcn steyt in deinebrcve, dc uppe deine raadhus Hanger. — Wey den bchort wil zccn, deschal also verne stan, dar eine nicht wc envcrdc ghedan".

Das beweist, daß obwohl keine „Ritter" in der Stadt wohnen durften,doch der Gebrauch ritterlicher 112äffen in, Rampffpicle geübt wurde; dennanders ist der „Buhurt" nicht aufzufassen. Es war auch ganz den praktischenBedürfniffen entsprechend; denn der Bürger hatte häufig unliebsameGelegenheit mit Waffen zu kämpfen, wenn es galt die Scadr oder dieHandelsstraße vor Raubrittern und 'Rriegsgesindel zu behüten oder denSeeräubern und Bedrückern ferner Handelscolonien einen blutigen Denk-zettel zu geben.

Bei diesen Fehden zu See und zu Lande und besonders bei dengrößeren, welche die Städte auszukämpfen hatten, waren die Anführerdurchaus nicht immer zünftige Rrieger, sondern vielfach die Rathsherrenselber sz. B. Lübeck, Hamburg u. f. f.), Mitglieder des patriziacs' >) oderauch geachtete, erfahrene Uiänner aus den Zünften. Demgemäß bestimmteauch das Straßburgcr Statut von 1259, daß: „IVer j,n rate ist, der fol ein roshaben an geverdc, die wilc er im rate ist, als es in den bescheiden wirt, wie ershaben fol." Es sei ferner nur an Jordan PUeskow erinnert, jenen berühmtenLübcckifchen Rarhsherren, welcher im Jahre 1501 an der Spitze von 5000 Bür-gern gegen den Herzog Balthafar von Mcklenburg zu Felde zog und 1520 ander Spuze der Lübeck,fchcn und Hamburgifchen Truppen die SchlosserBcrgcdorf und Riepenburg eroberte. In Hamburg wurden erst durch denReccß von 1529 die Rarhsherren und die crbgefcssenen Bürger vom Aus-züge aus der Stadt gegen den Feind als Rriegshauptleute befreit,'?) währenddie früheren Zeiten zahlreiche Beispiele dafür bieten, daß dieselben zu Seeund zu Lande die Massen mir der gleichen Ehre zu führen verstanden,wie die rittcrbürrigen und adeligen Rricgshauptleute.

iz) Das gewöhnlich aus Unrenntnis; als Ehrenzeichen des Ritters betrachtete Schwert führten z. B.auch die Bauern. (Alwin Schullz.)

14) wie z. B. in Augsburg, Löln, Lübeck, Lüneburg, Nürnberg, ^traßburg, Ulm u. w..Hamburg befaß niemals eine abgefchl offene Rafre als f^atriziat, d. h. als Familien, welche ein Uorrechrhatten im Rath zu sirzen. wenn troydem in Aaifcrlichcn Urrunden von „Hamburg schem L>atrizim" geredetwird, fo ifc das nur eine HöfiichreitS-Bezeichnung für die „Gefchlechter, welche mehr denn ^ahre desRegiments und Raths fähig gewefen". (Ädelsbrief für Henning Groot v. löö4.)

15) wörtlich- „Dat schall ock neen Boigermefter Radtmann effte erffßetenn borger vcw de vvendeederr fufreS vor evnem houethmann vth dilsser gudenn Stadt tho theende vorplichtet svnn, s>' dennfake, dac ein >Br (,'Lhrbarer) Radt vnde de vorordenten borgcrr derr j ! I l (4) raspell dat samptlick vor guthanßeenist.