(52)50In denen oder Fürstl. Durchl. oder Dero heimgelassenen Regierungpuncten unverzüglich unterthänigst berichtet werden.so in diese§. 28. In den übrigen puncten, welche in diesem Reces-recess mitaußge= nicht exprimiret seynd / und der einen oder anderen Religiondrücket /sollen die Zugethanen zum besten gedeyen können / wollen höchstgedachteUntertha-Ihre Churfürstl. Durchl. den Römisch Catholischen Unter-nen aller thanen in Dero Hertzogthumen Cleve, GraffschafftendreyenMarck und Ravenßberg solcher Gestalt, als ihre der Aug.Religio-nen auff spurgischen Confession Reformirter und Lutherischer Reli-eine Weiß gion zugethane Unterthanen tractiren.tractirtWie dan auch höchstgemeldte Ihre Fürstl. Durchl. derwerdenjetzt gedachten Confession angehörige in Dero Hertzogthu-men Gülich und Berge eben wie die Römisch-CatholischeUnterthanen tractiren.Vorfal-lendecon§. 29. Und wan Controversiae hernegst vorfallen wür-troversiaso in die den / welche nicht in diesem Recess erörtert / oder per justamsem recels interpretationem darauß erörtert werden könten / sollen dienit erör-tert / solle selbe ex aequo & bono auff Art und Weise / wie bey dieserex aequo Pausch=Handlung geschehen / in der Güte beygelegt werden.& bonobeygelgtARTICULUS XI.werden.I. Damit aber auch alles das jenige / was in diesemBey con-Vergleich der einen oder anderen Religion zu Sicherheit undtraven-tion die. Besten verordnet ist, desto unverbrüchlicher gehalten werdenſes Vermöge / ist verglichen und reciprocè versprochen / daß wan demgleicheselben über kurtz oder lang contraveniiret werden solte / daßſell derhaltender festhaltende Theil sich gegen sothane contravention des jurisſich desretorsionis, biß so lange daß jenige / was neuerlich geschehen /us rewieder abgeschafft / gebrauchen möge / und dasselbe vor keintorsionisunzulässiges
Druckschrift
Religions-Vergleich welcher zwischen ... Friedrich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg ... Und ... Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein ... Uber das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective vom 26. Aprilis 1672 zu Cöllen an der Spree und am 30. Julii 1673 zu Düsseldorff auffgerichtet worden
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