Wie ex-traordi-nari Buſund Bet.Tage zuhalten.KinderTauff wiund wiezu geſchehen.
26 (42)50lich und unweigerlich gegeben werden: Die neue Eheleutheaber sich bey ihrer Religion Predigern und Pastoren unbehin-derlich copuliren lassen / dieser gestalt jedoch daß wan sie diffe-renter Religion seyn / die Braut dem Brautigam in punctoder Copulation folgen solle. Sonsten auch die Römisch-Ca-tholischen Priester und Pastores keine Evangelische Religions-Verwandten / wie auch die Evangelische Prediger und Pasto-res keine Römisch=Catholische ohne dimissorialibus ihrerPriester / Pastoren / oder Prediger zusammen geben. Wanein Römisch Catholischer oder Evangelischer in oder ausserdem Ort seiner Wohnung und Pfarr bey seiner ReligionGemeine und in krafft vorgemelter Dimissorialien zur Eheeingesegnet / so sollen weder die Römisch=Catholischen Priesternoch auch die Evangelische pastores die Jura stolæ forderen.§. 6. Dafern auch Ihre Churfürstl. Durchl. in DeroClev-Marck- und Ravenßbergischen Landen, oder IhreFürstl. Durchl. in dero Gülich= und Bergischen Landen / oderauch dero beyden Successores, zu Abwendung Krieg / Pesti-lentz / oder anderer gemeiner Gefahr und Schwärigkeiteneinige Buß- oder Bet-Tage / oder auch vor eine sonderbah-re gemeine Gnade und Wolthat Gottes Danck- und Fest-Ta-ge anordnen möchten / sollen die Evangelische nicht weniger alsdie Catholische in beyderseits Herrschafften Landen ein jeglichernach seiner Religion Weise solche Buß-Bet- und Danck-FestTage zu feyren schuldig und gehalten seyn.§. 7. Und nachdem sich auch zwischen der ein- und ande-ren Religion Pastoren / Pfarrern und Predigern des Kinder-tauffens halber Irrungen und Mißverständnüssen zugetragen /in dem der Pastor, Pfarrer / oder Prediger der andern Re-ligion