Druckschrift 
Religions-Vergleich welcher zwischen ... Friedrich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg ... Und ... Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein ... Uber das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective vom 26. Aprilis 1672 zu Cöllen an der Spree und am 30. Julii 1673 zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
Seite
42
Einzelbild herunterladen
 

Wie ex-traordi-nari Buſund Bet.Tage zuhalten.KinderTauff wiund wiezu geſchehen.

26 (42)50lich und unweigerlich gegeben werden: Die neue Eheleutheaber sich bey ihrer Religion Predigern und Pastoren unbehin-derlich copuliren lassen / dieser gestalt jedoch daß wan sie diffe-renter Religion seyn / die Braut dem Brautigam in punctoder Copulation folgen solle. Sonsten auch die Römisch-Ca-tholischen Priester und Pastores keine Evangelische Religions-Verwandten / wie auch die Evangelische Prediger und Pasto-res keine Römisch=Catholische ohne dimissorialibus ihrerPriester / Pastoren / oder Prediger zusammen geben. Wanein Römisch Catholischer oder Evangelischer in oder ausserdem Ort seiner Wohnung und Pfarr bey seiner ReligionGemeine und in krafft vorgemelter Dimissorialien zur Eheeingesegnet / so sollen weder die Römisch=Catholischen Priesternoch auch die Evangelische pastores die Jura stolæ forderen.§. 6. Dafern auch Ihre Churfürstl. Durchl. in DeroClev-Marck- und Ravenßbergischen Landen, oder IhreFürstl. Durchl. in dero Gülich= und Bergischen Landen / oderauch dero beyden Successores, zu Abwendung Krieg / Pesti-lentz / oder anderer gemeiner Gefahr und Schwärigkeiteneinige Buß- oder Bet-Tage / oder auch vor eine sonderbah-re gemeine Gnade und Wolthat Gottes Danck- und Fest-Ta-ge anordnen möchten / sollen die Evangelische nicht weniger alsdie Catholische in beyderseits Herrschafften Landen ein jeglichernach seiner Religion Weise solche Buß-Bet- und Danck-FestTage zu feyren schuldig und gehalten seyn.§. 7. Und nachdem sich auch zwischen der ein- und ande-ren Religion Pastoren / Pfarrern und Predigern des Kinder-tauffens halber Irrungen und Mißverständnüssen zugetragen /in dem der Pastor, Pfarrer / oder Prediger der andern Re-ligion