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Religions-Vergleich welcher zwischen ... Friedrich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg ... Und ... Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein ... Uber das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective vom 26. Aprilis 1672 zu Cöllen an der Spree und am 30. Julii 1673 zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
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C3(11)50commodität hinkommen / gebrauchen können / freystehen undunbenommen seyn / dieselbe absonderlich vor sich zu bestellen,da dan auch die Catholische auß des Stiffts Mittelen jähr-lichs mit zwey hundert Reichsthaler zum Salario versehenwerden sollen / doch daß den Evangelischen Predigern außdem jenigen / waß sie biß anhero auß des Stiffts Mittelengehabt / und genossen / nichts abgehe.Nu§. 5. Und demnach in dem also genandten Neben-RecesiStaativom 9. Septembris des 1666. Jahrs verglichen / daß die Relischer Gu-arnisongions-Sachen in denen mit Staatischer Guarnison besetzterbesetzteStädten durch absonderliche Commissarios in der Güte beyStädtezulegen / als hat es auch dabey sein bewenden.ARTICULUS II.Graffschafft Marck.Catholi-§. 1. So viel nun die Graffschafft Marck anbetrifft / wolsche sollengehand-len Ihre Churfürstl. Durchl. gleich wie im Clevischen / diehabt wer-Römisch=Catholische bey dem jenigen was sie an Exercitien,den beyKirchen, Capellen, Schulen und Renthen, sie haben Nah-dem jeni-gen ſo ſiemen wie sie wollen gegenwärtig besitzen/ zu jederzeit gnä-gegen-digst schützen / und handhaben.wärtigbesitzen.§. 2. Und weil die Herren Pfaltz=Neuburgische für ge-meldte Römisch=Catholische an unterscheidenen Orten / in denen Lutherischen Kirchen das simultancum Exercitium mitDen Ca-der Halbscheid der Kirchen und Pfarr-Renthen prætendirt,tholiſchedagegen aber und daß sie von solcher ihrer prætension gäntzwird ver-gönnetlich und immerwehrend abgestanden / vor höchstged. Ihrerfünf Kir-hurfürstl. Durchl. Ihnen gnädigst vergönnet und zugechen zuB 2lassen bauen,