3(8)50Renthen sollen den Catholischen auß der SchleutereyXanthen bezahlet werden.12. Auß der Vicarie B. M. V. zu Haminckelen zehenReichsthaler jährlichs.13. Die rudera von der Kirchen zu Düffelwehrt / dabey ih-nen zugleich frey gegeben wird/ an dem Ort/ da die rudera jetzo noch stehen / eine neue Kirche zu bauen/ unddas Exercitium publicum, wann die Kirche verfertigt /darinnen zu halten/ und soll auch alsdan nemlich nachverfertigter Kirchen / oder so bald der Pastor anfangenwird / den Gottesdienst alda zu verrichten / gemeldtemPastori die erste in höchstg. Ihrer Churfürstl. Durchl.Turno in Xanten / Cranenburg / oder Heinßberg ver-fallende Praebende doch ohne incorporation, und appli-cation zugewandt werden.14. Imgleichen sollen sie die Römisch=Catholische Machthaben / zu Alten Calcar an einem Orthe welcher derVestung nicht zu nahe / und nicht schädlich eine neueKirche zu bauen / und in derselben das Exercitium pu-blicum zu halten und zu üben. So soll auch wanndie Kirche erbauet / oder der Pastor anfangen wird denGottesdienst allda zu verrichten / gemeltem Pastori diealsdann sich erledigende Præbende in Ihrer Churf.Durchl. Turno in Kanthen / Cranenburg / oder Heinß.berg / doch gleichwohl ohne incorporation conferirtwerden.15. Eine Renth von einem alten Schild auß der Rentmei-sterey Embrich dem Capitulo daselbst.16. Die Vicarie S. Catharinæ zu Keken in der Duffel / dochdas an stat des Kauff=Gelds so vor das Jus patronatusgegeben
Druckschrift
Religions-Vergleich welcher zwischen ... Friedrich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg ... Und ... Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein ... Uber das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective vom 26. Aprilis 1672 zu Cöllen an der Spree und am 30. Julii 1673 zu Düsseldorff auffgerichtet worden
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