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4 (1886) Der mecklenburgischen Häuser und der älteren Zweige des Hauses Alt-Helpte neueste Geschichte, von etwa 1700 bis zur Gegenwart
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Haus Vogelfang 353

Verfolgung um Verwendung zum Schutz und nöthigenfallsum Vorschrift, worauf der Herzog befahl, daß der KroneSchweden mit den hiesigen Orts bekannten Nachrichten andie Hand gegangen werden solle, falls sie würden erbetenwerden.

Weiter ist von dieser Geschichte nichts bekannt geworden.

Die Sache wird schließlich beigelegt sein. Jasparwar beständig in Pommern hie und da in Garnisongewesen." Er lebte aber nicht lange nach dieser verdrieß-lichen Geschichte. Er starb 1767 in Stralsund. Zuunbekannter Zeit, doch Wohl zwischen 1750 und 60 hat sichJaspar Otto Friedrich v. Oertzen vermählt mit AnnaKatharine von Lowzowaus dem Hause Rensow", wiees heißt; Tochter eines wirklichen Besitzers von Rensowwar sie Wohl nicht, so wenig von Karl Dietrich v. Lowzowals von dessen Sohn Friedrich Wilhelm Hans. Ihre Her-kunft bleibt also einstweilen dunkel. Nachdem KarlDietrich's Enkel Rensow aus dem über sein und ihresVaters Vermögen ausgebrochenen Concurse von Neueman sich gebracht hatten (etwa 1780), hat sich dann dieWittwe v. Oertzen dauernd dort aufgehalten, was immerhinfür die Annahme einer nähern Verwandtschaft zu jenemZweige der v. Lowzow spricht. Ihre Ehe war kinderlosgewesen. Sie hatte ihrem Manne 4500 Thaler Braut-schatzgelder zugebracht. Noch im I. 1783 klagte sie aufErsatz des Geldes bei der Vogelsangschen Concursmasse.Sie starb jedoch um Pfingsten 1784 in Meklenburg. Alsihre Jntestaterbin meldete sich wegen dieser Forderung am25. Septbr. 1784 ihre Schwester, die verwittwete Haupt-mann v. Grapen zu Grcifswald, da ihre Schwester wegenihrer Forderung aus dem Nachlasse ihres Mannes beiihrem Leben nicht befriedigt sei. Von der andern Seiteklagten am 18. Octbr. 1787 die beiden noch lebendenSchwestern des längst verstorbenen Hauptmannes I. O. F.v. Oertzen, die Wittwe v. Halberstadt und die unvermählteCharlotte, als Jntestaterben ihres Bruders bei der Vogel-sangschen Concursmasse auf Heransgabe des Antheilsdesselben, obgleich man nicht wußte,wo das zu hoffendeGeld" stand. Dagegen hatten aber auch die Jntestat-

Urk. Gesch. d. Geschl. v. Oertzen IV 23