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gesprengt sein. Nach dem Zeugcnverhöre soll, als Knuthauf Oertzen eindrang, ein Anderer hinter ihm gestanden undnach ihm gestochen, Oertzen aber im Augenblicke der Thatgar keinen Degen in der Hand gehabt, sondern mit Knuthgerungen haben. Der v, Blücher auf Finken ward auchdurch einen Hieb an der Hand verwundet-
Die drei Meklenburgischen Hauptleute verließen sogleichdie Stadt, wurden aber darauf gesanglich eingezogen unddes Dienstes entlassen. Am 28, October 1763 befahl derHerzog Friedrich, „wegen der geschehenen Entleibung des„Cornets v. Knuth den arretirtcu und ausgeschiedenen,„mithin sämmtlich aus dem Dienste entlassenen drei„Capitäns v, Levetzow, v, Oertzen und v. Höbe keine„Tractamente mehr zu zahlen". Am 28. Januar 1764berichtete klagend der Rath der Stadt Waren: „Der bekannte„Vorfall mit dem Cornet v. Knuth insäio Sept. 1763 habe„die Abreise des Herrn v. Oertzen veranlasset, aber dessen„Logis, so er bei dem Rathmann Francke genommen und„selbst behandelt habe, sei bisher beibehalten und von den„Domestiqucn des Hauptmanns bewohnt worden; derRath-„mann Francke sei aber noch unbefriedigt, und der Rath„habe wegen des Service Richtigkeit zu treffen", und batum Verhaltungsmaßregeln. Die Regierung entschied am30. Januar 1764, „daß des Hauptmanns v, Oertzen vorhin„gezahltes Quarticrgeld seit 1, November 1763 cesfire."
Als Hauptthätcr ward der Hauptmann v, Lcvetzow an-gesehen und daher lange in gesanglicher Haft gehalten,während der Proceß gegen ihn beim Hof- und Landgerichteschwebte. Am 25, August 1766 sagte er beschwerend, erhabe durch den Proceß seine Gage, seine geworbene Com-pagnie, die ihm über 3000 Thlr. gekostet, und seine Sachen,die zur Fortsetzung des Processes weit unter der Hälfte desWerthes veräußert seien, verloren und in der Gefangen-schaft aller nvthdürftigcn Bedürfnisse und unter starkerBewachung alles Umganges entbehren müssen, auch anseiner Gesundheit dadurch Schaden gelitten. Obgleichv. Levctzow die That leugnete, so fiel doch das Urtheilungünstig für ihn aus, und er ward in Strafhaft gesetzt-