1609.
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Es halt auch vff solchen kauff vnser seliger vaternach absterben Dinnies Preszentinen hauszfrawen diesengekaulTten theil zu dem andern halben theile, den ehrlengst zuuor in gehabt, in volkommenen besitz bekom-men vnd solchen besitz nulmier lang über zu recht be-werter zeit nebenst vns conlinuirt vnd volstreckt.
Vnnd halt sich hernach zugetragen, dieweile die vor-gemelte vorkauffere des halben lehnguets Scharffstorffevnserem seligen vatern ihren lehnbriefT zu uorschaffenzugesagt, das dieselbenn nach vleissigem nachsuchendenselben nicht haben vfffinden können, berichten aber,das vor etzlichen jähren, wie der eine vorkauffer Uirftebon zu dem hern Scheneken sich ins
Niderlandt begeben, die kirche zu Gemmelindurch kirchenreuber, die auch hernach gerechtfer-tigt worden, soll gebrochen sein, daselbst sambt an-dern mehr brieffen auch diesen belehnungsbrieff auszeiner kästen, darein sie vorwarlich nidergesetzt, genom-men, vnd also von abhenden kommen sei, wie sich sol-ches alles e. f. g. von deroselben zur regirung verorden-ten rähten ausz UicftC t>OU sub dato Mölen-
becke den IT. Januarii anno 1609 eingeschickten suppli-cation werden berichten laSzenn.
Wan vns dan gleichwoli zu mehrer vnserer vor-sicherung höglich daranne gelegen, das wir vlT diesenvon vnserem s. vatern erkaulften halben antheil derlelmguetter Scharffstorffe vnd Beidendorffe einennewen lehnbrieff oder e. f. g. gnedigen consenss, vifdie von vns hieuor e. f. g. hofl'cantzlei in originali ein-geschickte kautlüorschreibung, der mit dem lehnbrieffe,welchen vnser lengst in Godtt ruhender groszvaler Cordtvon Bulow von herlzogk Heinrichen hochlöblichen an-denckens erlangt, gleichstimmich sei, erlangen mugen,
Alsz gelanget hirmit an e. f. g. vnser vnderthenigessuchen vnd bitten, e. f. g. geruhen gnediglich, vns einensolchen newen lehnbrieff oder ihren fürstlichen consenss