Druckschrift 
2,2 (1860) Urkunden vom Jahre 1400 bis zum Jahre 1600
Entstehung
Seite
460
Einzelbild herunterladen
 

460

1602.

Jochim Haueln e. f. g. beuehlig furgehalten habe, Vnder ercleret sich derseibige daruff, das vber solche hufenwoll ehrmals lehenbrieffe vorhanden gewesen, Weill abereiner Henningk Hauel genandt vor vielen Jahreneinem (SH'tfCU zu Grammertin sein Tochter ge-geben vnd denselben (J&rtjett armuts halber denBrautschalz nicht erlegen können, hab gedachternach absterben des Henningk Hauelsdie guter eingenommen vnd entlich dieselben denzu Helpte vorpfendet gehabt, die sie auchetliche Iahr besessen, bisz sie entlich vor vielen IahrenIochim von Ilauel, der Zeit Hcrtzogk Henrichs zu Meckeln-burgk hochseliger gedachtnus Heubtman vf Boizenborgkvnd weilandt Rahlsvoruanter zu Newenbrandenburgk, mitwelchem Iziger Iochim von Hauel vull boliken Kinder ge-wesen, mit ezlichem gelde, so er im DennemarckeschenKreige erworben, wieder eingeloset, derseibige alte IochimHauel hettc solche guter darnach nebensl Paschen Haueln,so noch im leben vnd ein wollenweber zu Newenbran-denburgk ist, Iziges Jochim von Hauels bruder, vor 40Iahren vngefehr Mattias ManteulTeln zu Newenkirchen mite. f. g. Consens ezliche Iahr wider vorpfandet gehabt,bisz sie itzgedachter Iochim Hauel wider zu sich geloset,etliche Iahr besessen vnd darnach wider mit e. f. g.Consens Balzer Ilenfelden vorpfandet, welcher sie nochIzo Inne halt, vnd weill alte Iochim Hauel ohne erbenvorstorben, hette deszelben hausfrauwe die lehenbrieffeIhnen nicht zugestehet, So hette sich auch Paschen vndIochim Hauel, welche beide in e. f. g. Stetlein Stargardlburtigh, in vnderscheitlichen zugen vor kriegsleulc ge-brauchen lassen, vnd wehre auch vor 5 Iahren des Pa-schen Hauels lezter Sohn, im Vngerschen Kriege geblie-ben, das Ihnen nicht vorweiszlich solle vffgerucket wer-den, das sie Lehene besessen, vnd sich zu hantierungein die Stadt begeben betten: Diesen seinen bericht habe. f. g. Ich vnderlhenig vormelden wollen, vnd erkennemich e. f. g. vnderthenigen dienst vnd gehorsamb zu