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2,2 (1860) Urkunden vom Jahre 1400 bis zum Jahre 1600
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1572.

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zu iehen getragen vnnd besessen, hinfort geniesen, bawen.bessern, besitzen vnd gebreuchen, vnd wollen also wir$8Jtß vnd iHattfliaß öon vor vnsz vnd vn-

sere erben, geborn vnd vngeboren, hiemit wissentlichcrafft vnd macht dieses briefs von vnser erblichen ge-rechtigkeit an vielgedachten dorffern vnd fehlen, guternvnd herligkeitten gentzlich vnnd erblich abgelaszen haben,dieselben nimmermehr gutlich oder rechtlich anzufechten,noch anderen solchs zu thun gestalten, vorzeihen vnsauch darauf wissentlich vnd freywillig vor vnsz vnnd vn-sere erben aller gunst, begnadunge, priuilegien vnd frei-heif, geistlicher vnd weltlicher obrigkeit, rechte vnnd Con-stitution, chur- vnd fursten sambt anderen herren man-data, vortrege vnnd auszzuge, Cammer vnd hofgerichl,burgk, Stadt vnd landtrechte, auch aller exception dispen-sation, relaxation, appellalion. absolution, beneficium ces-sionis, excussionis fori, exceptionem doli mali, vnd alleranderer gefehrde, newer oder alter funde, wie dieselbendieser verschreibunge zu schwechen genomet oder er-dacht werden mugen, auch aller behelff der rechte, dievnsz vnd vnseren erben zu hullfe vnd gedachten keufernoder ihren erben zu schaden gereichen mugen, dieselbennimmermehr zu gebrauchen, noch vns darmit zu schützen,sonders alles getrewlich vnd vngefehrlich. Wo aber vonden gedachten öfaspar vnd JLippoiUt i)01t

©rtjeit einer ohne leibeserben mit todt abginge, dendoch gott ihre leben lange frieste, oder einer sein guetvon ihnen, da gott für sei, verkauffen muste, sollen ^attSvnd iföaitflias holt (EH'tjeit die negesten dartzu seinvnd sich bruderlich darumb vergleichen, doch das esnuhr einer bewohne vnd seinen andern brudern ihrenantheill, alsz es zuuorn erkauffet, mit erstattunge der ge-bewte verbeszerunge betzahle, wo aber auch von vnsz$attß vnnd üftattijiaß 1)011 #rt$en einer verfiehle,soll eines iedern kauffgeldt alsz 200U 11. ein stamlehensein vnd bleibenn vnd widerumb in das lehnguet kom-