Druckschrift 
Sammlung theils bereits gedruckter, theils bislang ungedruckter Urkunden, woraus die Geschlechts-Geschichte des reichsgräflich von Schwicheldtschen Hauses entworfen ist
Entstehung
Seite
343
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Erst der letzte Besitzer dieses Fidcicommisscs, dem ich in dem H. 5. lind 6. einefreye Disposition über die dazu gehörenden Güter eingeräumt habe, ist hierunter ungebunden.

Dafern über kurz oder lang eine Vcrauscrung einer oder anderer Fidcicommiß-Par-ccle nothwendig und unvermeidlich werden, oder auch als offenbar nützlich für den Zweckund die Absicht bey gegenwärtiger Stiftung ausgeführt würde: so soll das dafür aufgekom-mene Capital von dem Fideicvmmiß-Besitzer mit Zuziehung der beyden nächsten Anwärter,unter Ausschluß der Söhne des Besitzers, so lauge andere Anwärter vorhanden sind, zumangemessenen Ankauf anderer, den Abgang an den Fidcikommißgütern im Werthe völligersetzenden Grundstücke sobald als thunlich wieder verwendet, bis dahin aber auf eine sichereWeise zum beständigen Besten des Fidcicommisses zinsbar belegt werden.

Zu desto mehrerer Bekräftigung dieser meiner Fideicominiß-Stiftung haben nichtnur mein Sohn Jobst Carl durch eine besondere diesem Codicille beygelegte Urkunde, undmeine Töchter durch den gleichfalls anliegenden Revers ihren Conseils dazu abgegeben, son-dern es soll auch selbige in Gcmäßhcit des tz. 115. der Königlichen Verordnung vom littenApril dieses Jahrs die bürgerliche transitorische Gesetzgebung für das Fürstcnthum Hildes-hcim betreffend, nach meinem Tode dem Königlichen Cabincts-Minisicrio zur Bestätigungvorgelegt werden, und wie ich es meinem lieben Sohne und übrigen Erben angelegentlichan empfehle, solche Bestätigung innerhalb der vorgeschriebenen Frist von drey Monathenvon Eröffnung dieses Codicills anzurechnen, ohnfchlbar nachzusuchen, so vertraue ich auchzu der Sorgsamkcit des in meinem Testamente ernannten Herrn üxecntoris desselben, daßer über die zeitliche Vollziehung dieser zur Aufrechthaltung meiner gegenwärtigen Stiftungnothwendigen Maaßregel, so wie auch über die gleichfalls nicht zu versäumende Eintragungderselben in die Hypothckenbüchcr wachen werde, mache auch dasselbe über das meinemFamilien-Consulentcn zur besondern Pflicht, und ersuche endlich das Königliche Obcrhof-marschall-Amt um die Gefälligkeit, sich insofern es nach den Umständen erforderlich seynkönnte, die Aufrcchthaltung dieser meiner Disposition bestens angelegen seyn zu lassen.

Nach erfolgtcr Landesherrlicher Bestätigung soll diese Stistungs-Urkunde sowohl imGuts-Archive zu Flachstöckhcim, als zu Pcine in bcglaubter Form vcrwahrlich niedergelegt,