Druckschrift 
2 (1832)
Entstehung
Seite
228
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geistlicher Pfründen überließ Adolf an Heinrich; nur mußtedieser Land und Leuten die herkömmlichen Rechte und Gesreir-heitcn verbürgen.

Das Domkapitel gab zu dieser Koadjutorschaft seine Zu-stimmung und verpflichtete sich, den Grafen Heinrich nachdem Tode Adolfs zu seinem Erzbischvf zu wählen; doch nahmes die Fälle ans, wo derselbe „in eine Ketzerei fiele, oder dieschwere Noth erhielte, oder aussätzig oder wahnsinnig würde."Hierauf cnsagtc der Koadjutor allen Ansprüchen auf das müttcrliche sowohl als väterliche Erbgut, unter der Bedingung sei-ner Bestätigung in der neuen Würde durch Pabst und Kai-ser. Ebenso behielt er sich vor, daß solche Vcrzichtleisinngkeine Kraft haben sollte, wenn er von der Koadjutvrstclle ver-drängt, oder nach Absterben Adolfs nicht als erwählter oderposinlirtcr Erzbischvf auf den Stuhl von Mainz gesetzt, oderdurch ein anderes Bisthum entschädigt werden würde; endlichnahm er den Fall aus, daß sein Vater und Bruder kinderlosvor ihm abstürben.

Nach Ausstellung dieses Briefes, welcher die durch einenfrüher geschlossenes Schutz- und Trntzbündniß zwischen Adolf,Albrecht und Ulrich und dessen Söhnen bewirkten Freundschaftsbande noch enger knüpfte, trat der Koadjutor Heinrichsein Amt an. Aber er kam in dessen Besitz nicht auf Rosenzu liegen, wie denn überhaupt die crzbischoflichc Regierung vonMainz für alle ihre Jnnhaber eine unerschöpfliche Quelle vonVerdrießlichkeiten und Zwisten aller Art seit unvordenklichenZeiten war. Die erste Fehde, in welche er gerietst, entspannsich mit dem Grafen Hans von Wcrthhcim, einer Pfandschaftwillen, die jener im Namen des Erzsiifts zurückgefordert. Einblutiges Treffen erst mußte die Frage entscheiden. Nach die-sem kamen bittere Händel mit Churpsalz, welches die Erhe-bung eines Prinzen des ihm so feindlich gesinnte» Hauseshöchst mißfällig ansah und von dem Sohne sich nichts besseres,als weiland vom Vater, versprach. Nach manchen gegensei-