Druckschrift 
2 (1832)
Entstehung
Seite
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bc» hcil. Reiche und aller dazu gehörigen Würdein dieser Zeit wollen gänzlich und zumal abthunund absetzen." '

„Und wir Johann, vorgenannter Erzbischof, GottesNamen zu dem ersten angerufen, in Gerichts Statt gesessenim Namen und wegen unserer vorgenannten Herren und Mit-Churfürsten des heil, römischen Reichs und auch unser selbst,um diese chcgcnanntcn und viel anderer großer Gebresten undSachen, so uns dazu bewegen, abthun und absetzen mit die-sem unserm Urtheil den vorgenannten Herrn Wcnzlav, alseinen unnützen, vcrsumclichcn, unachtbarcn Entglicdcr und un-würdigen Handhabcr des heil, römischen Reichs, von demsel-ben römischen Reiche und von aller der Würdigkeit, Ehre undHerrlichkeit, dazu gehörende, und verkündigen darum allen Für-sten, Herren, Rittern und Knechten, Städten, Landen und Leu-ten des hcil. Reichs, daß sie nun fürbaß ihre Eide und Hulde,die sie des vorgenannten Herrn Wcnzlav Person, als von deshl. Reiches wegen, gethan haut, zumal und gänzlich ledig sindund crmahnen und ersuchen sie bei den Eiden, damit sie demhcil. Reiche verbunden, daß sie dem chcgcnanntcn Herrn Wcnz-lav fürbaß als einem römischen Könige nicht mehr gehorsamnoch wartende sind, in einiger Weise, noch ihm einige Rechte,Dienste, Hulde oder andere Eefälle, wie man die gcncnncnmag, als einem römischen Könige geben, thun oder folgen las-sen, sondern daß sie die behalten für den, der von GnadenGottes zu einem nützlichern und bcqucmlichcrn römischen Kö-nige gekoren werden wird ")."

Dieses, in der teutschen Geschichte merkwürdige Aktcn-

"I Der Rest der Urkunde enthält die üblichen Formalitäten undUnterschriften. Der Erzbischof Johann spricht kurz vor der-seinigen noch von seinem „Stuhle, der zum Rechtsstuhlerhoben worden und auf dem er zu Gericht geses-sen." Vergl. Lehmann, ?zz. 755-

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