Druckschrift 
3 (1833)
Entstehung
Seite
345
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— Z55 —

Was aber von Sachen byß in rrr. Gülden oder darun-dcr sein die mögen müntlich fürbracht vnd sollen darinn vn»nütze oder vberflüssige Wort, sondern die Form, wie obenangezeigt, nach Gestalt vnd Natur einer ycdcn Sach vnd Claggcpraucht werden.

Wann nun der Clcgcr sein Clag schrifftlich oder münd-lich fürbracht hat, so mag der Antworter sein vierzchcn Tagezu bedenken ncmcn vnd nit mehr, es würde dann durch dieSchcffcn vß redlichen Vrsachen ferner vnd lengcr Zeit vndZiel zu bedenken, mit Recht anerkannt, des sie dann zu allenTcrmyncn vnd sonderlich in Sachen so schrifftlich gehandeltwerden, oder snnsi die Nottnrft erfordert, zu thun Macht ha-ben sollen, vnd so cyn Anwalt von Einshcimischen oder Frem-den wegen für Gericht qwemc, sollen Schnlthcyß vnd Schcf-fcn cygcntlich Acht haben, daß der Anwalt schriftlich oder snnsigenügsame Gewalt hab das deßhalb nit Schade oder Scum-niß entstehe.

Vnd wo vnnützc oder Scheltwort durch die fürsprcchcnParthycn oder andere nit zur Sachen dienende an Gericht ge-schehen, die sollen Schnlthcyß vnd Schcffen nit annehmenauch nit zulassen, sundcr die Thctcr darumb strafen mit derBüß nach Gestalt der Sachen, darüber der Schcffen nach An-stellung des Schultheyssen also bald erkennen die Büsten vorden Amptlentcn vns vnd vnsern Nachkommen Erben vcrthcy-dingt, auch jngcnommcn vnd wie sich gcpürt verrcchcnt wer-den sollen, vnd besonder die Fürsprechen jn dem hoher Büstendann einen gemeynen, vnd ob der Fürsprechen eyncr jchts für-brcchtc, darin sein Parthy nit Gefallens het möcht sie mitdem vnd andern jren Freunden wider hinter sich treten, sichdarauf bcdcncken jrc Rede lassen verändern vnd nach jrcmGefallen thun anbrcngcn alsofcr doch solich Verändrung, ge-schehe vor Bcucsiignng des Kriegs.

Ob auch in Gericht ein Schweigen öffentlich gcpottenvnd ausgerufen würde vnd Vemands solichs vß Vngchorsam