Druckschrift 
3 (1833)
Entstehung
Seite
301
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Nachdem Philipp der Großmüthige durch den Nassauer-vertrag wieder in Freiheit gesetzt worden, hatte sein Sohn, derjunge Landgraf Wilhelm, ohne Rücksicht ans Sprüche undVerträge, ja auf des Vaters eigene frühere Mandate, selbstdiejenigen Parzellen der Katzcncllcnbogen'schcn Verlasscnschaft,welche Nassau bereits eingeräumt worden, gewaltsam wiederin Besitz genommen. Des Grafen Vorstellungen im Bundes-rath wurden mit förmlichen Verwahrungen gegen die Zustän-digkeit des Gerichtes, das jene für das Haus Nassau nachthciligeSprüche gefällt hatte, erwiedert; die hessischen Abgeordneten fan-den bei diesem Systeme viele Unterstützung an Brandenburg;dagegen erklärten sich die übrigen Churfürsten nachdrücklich, auseinem Reste von Billigkeit und Schaam über solch offenba-ren Bruch anerkannter Verbindlichkeiten. Aber die Mehrzahlentschied zuletzt für einstweilige Einstellung und Überprüfungder Urtheile in dem berühmten Rechtsstreit; hiebci machte mannamentlich den Grund geltend, daß Philipp von Hessen, alser jene Sprüche sich gefallen ließ, nicht frei gewesen sey. DerKaiser, in seiner damaligen Lage, konnte keinen großen Wi-derstand entgegenstellen, und da die Fürsten von Hessen undSachsen die Fricdcnsuuterhandlnngen mit ihm abzubrechendrohten, ihre siegreichen Heere aber noch immer gerüstet stan-den, so nahm man zwei Artikel in Betreff dieser Erblchcnmit in den Nassauervcrtrag auf, des Inhalts: Mit der Evc-cution der während Landgraf Philipps Gefangenschaft ausge-sprochenen Urtheile solle eingehalten und nach seiner Erledi-gung'"') eine gütliche Handlung vorgenommen werden. ImFall dieselbe fruchtlos bliebe, so wird dem Landgrafen erlassenAlles, was von Zeugen, Urkunden und anderer Nvthdurft,durch Schuld der Advokaten oder wegen Gefangenschaft nichteingebracht worden, vorzulegen. Alsdann sollen durch dieChurfürsten, welche bei der Sache nicht intcrcssirt sind, oder

») Sie erfolgte faktisch erst nach Unterzeichnung des Vertrags.