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Suppl. 1 = 5 (1842)
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Kalsow.

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scendenz nachfolgender verstorbener Mitglieder desselben als 1) desFiirstl. Hessen Ilombnrgschen Gelleimenraths Johann Heinrich vonKalm, des l'iirstl. Hessischen Hofraths Johann Georg von Kahn älte-sten nnd 2) des in holländischen Diensten gestandenen Oberstr. Hein-rich Conrad von Kalm des erwähnten Johann Georg jüngsten Sohnes,3) Johann Friedrichs, Curt Philipps Solln, welcher im Jahr 1750 Fähn-rich in Fürstlich Hessen Casselschen Diensten gewesen, 4) JohannChristoph, Johann Rudolphs Sohn, 5) des im Jahr 1782 verstorbenenAmtmannes Friedrich von Kalm, Curts Sohnes, 6) des JagdjnnkersChristoph Friedrich von Kahn, Anton Julius Sohn, und 7) JuliusFriedrichs und Chrislinns Christophs Söhne bei den zeither vorgefallenenBelehnungen, nicht mit befolgt worden, und dann sowohl über die zugedachten Lehnen berechtigten Personen in völlige Gewissheit zukommen, als auch zu den Behuf der von den anjetzt belehnten Fa-milien-Gliedern namentlich den Pastor Johann Brandau Friedrich vonKahn zu Bettmar, den Drosten Heinrich Bernhard von Kalm zu Rei-dachshausen , den Kriegsrath Johann August und dem Kittmeister FranzGeorg Gebrüder von Kalm in Braunschweig, und dem Kurfiirstl. Ba-dischen Kammerherrn und Landvoigt, Johann Christian August vonKahn zu Lörrach, nachgesuchten Veräusserungen der zu erwähntenLehn gehörigen Mühle zu Rüningen erforderlich ist vergewisster zusein, ob ausser letztgedachten noch jemand an die von KalmschenLehn und besonders an die Mühle zu Rüningen vor BraunschweigLelinsrechtliche Ansprüche habe und wir daher die von letzt erwähn-ten von Kalmschen Lehns-Vettern zu solchen Behuf erbeten, öffent-liche Vorladung zu erkennen kein Bedenken gefunden, so werdenhierdurch Alle und jede, welche ausser dem in Petranten entwederals Lehnsfähige männliche Descendenten erstgenannter von KalmschenGeschlächtsglieder oder sonst aber aus einem rechtlichte Grunde aufden Mitgenuss oder die dereinstige Erbfolge der von hiesigen Fürst-lichen Hause der von Kalm verliehenen Lehne, und namentlich derMühle zu Rüningen einen Anspruch zu haben vermeinen, ein fürallemal citirt, den 14. November d. J. Morgens um 10 Uhr auf Fürst-licher Canzlei hierselbst zu erscheinen, ihre Lehnsfähige Descendenzvon erstgenannten Gevettern von Kalm, oder die sonstigen Rechts-gründe, worauf sie ihre Ansprüche auf den gedachten Lehn verwahren,gebührend zu bescheinigen, die darüber lautenden Docuinente nndBriefschaften ursprünglich bei zu bringen. Die anderen Beweismitteldarüber aber umständlich und genau anzuzeigen, auch wegen der denLehnrechten zuwider versäumten Lehnsbefolgungen sich hinlänglichzu verantworten mit der ausdrücklichen Verwarnung, dass diejenigen,welche sich in diesem Termine nicht einlinden oder ihre vermeint-lichen Ansprüche obiger Vorschrift gemäss nicht justiviziren, fernernicht gehört, sondern eo ipso, und ohne dass darüber ein besonderesBeeret zu erwarten gänzlich präcludirt und von der künftigen Lehns-folge ausgeschlossen auch namentlich der Mühle zu Rüningen, wei-tere Rücksicht nicht genommen werden solle.

Urkundlich des hieruntergedruckten Fürstlichen Canzleisiegels undbeigesetzter Namens Unterschrift

Wolfenbüttel am 8 Mai 1806.

(L. S.)

G. P. von Rülau.

Kalsow, die Herren von, Bd. III. S. 63 u. 64.

Diese Familie führt ein quadrirtes Schild mit einem rothen Ilerz-schildlein. Im ersten und vierten blauen Felde steht ein aufspringen-