Standes-Erliüliungcn etc. I). d. Huldigung in Berlin. 143
Schlüsser, den Gelieimen Commerzienrath Endcll in Berlin, den Land-rath des Teltower Kreises Albrecht auf Gölergotz, den Major licchercrauf Klein - Mesow, den Amlsralh Freyer aut lloppenrade, den AmtsrathKaehne auf Petzow, den Rittergutsbesitzer Neumann auf Hanseberg,den Rittergutsbesitzer Karle aut Staffelde, den Rittmeister Obermannauf Klein—Tintz, den Rittergutsbesitzer, Kreisdeputirten Moritz Eichhornauf Güttinannsdorf, den Landesältesten Hauptmann Schänitz auf Klein-Klo-den, Guhrauer Kreises, den Gebeimen Commerzienrath und Ritlergutsbe-sitzer Lübbecke aufMahlen, den Rittergutsbesitzer WtncWer auf Michowitz,den Rcgierungs-Yicepriisidenten Schrotter zu Oppeln, den Hauptmann a. I).Jagwitz auf Biegnitz, den Oberlandesgerichts-Präsidenten Stelzer zu Mal—berstadt, den Rittergutsbesitzer Natlmsius auf Hundisburg, den Ritterguts-besitzer Fieschel auf Nieplitz, den Rittergutsbesitzer Heimele aul'Langen-stein, den Regierungspräsidenten Cuny in Aachen, den Regierungspräsiden-ten Gerlach in Cöln, den Landrath des Kreises Borken, Kasse zu Pröbsting,den Consistorialrath van Oven in Düsseldorf, den Rittergutsbesitzer Jo-hann l'etcr vom llath auf Lauerforst, den Rittergutsbesitzer und Profes-sor Reihmann-Ilollweg in Bonn. Was die Vererbung der vorgedachtenStandes-Erhöhungen angebt, so ist von des Königs Majestät Folgen-des bestimmt: 1) die verliehenen Standes -Erhöhungen gehen auf diomännliche und weibliche Descendenz ersten Grades über, werden je-doch in den weiteren Graden nur in so fern vererbt, als die Söhnedes Begnadigten in den ritterinässigen Grundbesitz des Vaters wirklichsucccdiren, oder selbst einen solchen Grundbesitz in Meinen Landenerwerben. Sie gehen bei der Descendenz zweiten Grades und beiderfolgenden mit dem Verlust des Grundeigenthums gleichfalls wieder ver-loren. 2) Die ertheilte Grafenwürde soll dagegen nur auf denjenigenunter den Descendenten übergehen, welcher in den alleinigen Besitzdes väterlichen Grundeigenthums gelangt, ferner nur alsdann, wenndas ererbte Grundeigenthum das gegenwärtige oder mindestens demletztem an Umfang gleich und in Meinen Landen belegen ist, und siegellen endlich nur für die Dauer solchen Grundbesitzes, mit dessenVerlust in der Person des letzten Besitzers sie erlöschen. 3) Die vor-stehenden Bestimmungen wegen der Beerbung der ertheilten Standes-Erhöhungen sollen auf diejenigen gleichfalls Anwendung linden, wel-che bei der Huldigung in Königsberg am 10- vor. Mon. verliehen wor-den sind. IX. Zu Kammerherren haben Se. Majestät ernannt: den Gra-fen v. Sanrmn-Jeltsch auf Laskowitz, den Grafen v. Dohm auf Hilbers-dorf, den Grafen v. Sandretshj auf Deutsch-Landen, Kreis Strehlen,den Grafen Leopold v. Neulinus auf Bladen, den Landschallsdirector v.Nikisch auf Kuchelberg, den Landesältesten und Kreisdeputirten v. Els-ncr auf Ingramsdorf, den Freiherrn v. Buddenbroclc auf Klein-Tschirne,den Freiherrn v. Kissing auf Jürischau, den Kreisdeputirten v. Lattorfauf Kliecken, den Rittergutsbesitzer v. Zech - Rurkersrode auf Benndorf,den Rittergutsbesitzer v. Kredenbach auf Burg - Ranis, den Freiherrn u.Kettler auf Harkort, den Grafen August v. Spee zu Düsseldorf, denGrafen Hugo Keyssel v. Gymnich auf Schmidtheim, den Freiherrn Lud-wig v. Spies-Killeslicim zu Düsseldorf, den Freiherrn Friedrich v. Schell,genannt Vietinghoff, auf Schellenberg, den Freiherrn v. Keverforde aufLobburg in Westphalen, den v. Kodelschwingh- Plettenberg auf Bo-denschwingh, den Freiherrn v. Plettenberg auf Heeren, und den v.Lilien Opherdicke auf Opherdicke. X. Demnächst zu wirklichen Ge-heimen Käthen mit dem Prädicat Excellenz: den wirklichen GeheimenOber-Regierungsrath Köhler, den Oberpräsidenten der Rheinprovinzv. Kodelschwingh, den Hofmarschall und Kammerherrn v. Massow, unterEntbindung von seinen Functionen bei dem Ilofmarschallamte, den Ge-heimen Slaatsratb v. Quast auf Garz. Das Prädicat Excellenz haben