Druckschrift 
4 (1842) P - Z
Entstehung
Seite
114
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H4 Waldan.

mit dem Graten Victor Amadeus v. Henkel-Donnersmark, damals Ma-jor im Regiment Prinz von Preussen. Er starb am 31. Januar 1793als Generallieutenant, Gouverneur von Königsberg. (M. s. unsern Art.II. Bd.)

Waldau, die Herren von, B. IV. S. 306 u. s. f.

Der hier angeführte Carl Bernhard v. W. lebt in Breslau und istwirklich der letzte kinderlose Nachkomme des FideicommissstiftersBernhard v. W., der in seinem am 9. März 1611 niedergeschriebenenTestamente seine Güter Schwanowitz, Prambsen, Frunau und ein Hausin Brieg zu dieser Familienstiftung bestimmte. Sie ist später in einGeld-Fideicommiss verwandelt worden, und die Fonds sind beimOberlandesgerichte in Breslau deponirt. Zunächst hatte der Sifler zudiesem Fideicommiss seinen Vetter, den fürstlich münsterbergischenRath Wolf v. W. auf Wültschütz, Hundsfeld und Görlitz und dessenNachkommen nach der Primogenitur berufen, demnächst aber über dieFideicominissfo^e Nachstehendes wörtlich angeordnet:

Begäbe sich's aber, dass mein geliebter Vetter Wolf v. W. aufWültschütz und Hundsfeld vor mir mit Tode abginge, oder nach mirverstürbe und keinen männlichen Erben nach sich verliesse, so sollenmeine Güter dieser meiner vorhergehenden Verordnung nach und alleWege der Linie und Namen, wie oben gesetzt, auf meine lieben Vet-tern aus dem Hause Klein-Rosen stammen und fallen, dass nämlichalle Wege der älteste und dessen eheliche, von vier adeligen Ahnengeborenen Söhne, und in Mangel derer allerwege wiederum der äl-teste nächste dieses Namens und seine Söhne von vier adeligen Ah-nen geboren, so lange dieser Stamm von männlichen ehelichen Erbenwären und beim Leben sein würden, obvenirtermassen succediren sol-len; da aber von den Waldern aus dem Hause lilein-Rosen keiner, somännlichen Geschlechts, mehr beim Leben, so sollen die Güter undHaus, jedoch alle Wege obiger meiner Verordnung nach, für und fürzu ewigen Zeiten, auf den nächsten und ältesten Vetter stammen undfallen, weil eiuiger männlicher Erbe von Waldern Geschlecht desWappens in diesem Land Schlesien lebet, und da kein männlicherErbe mehr vorhanden, soll diese meine Verordnung auf die nächsteund älteste von vier Ahnen adeligen Geschlechts, geborenen Freun-den, so mir am nächsten verwandt, von Waldern, Geschlecht des Wap-pens, obangezeigtermassen auch alle Wege an die älteste stammenund fallen, jedoch dass sie sich auch ehelichen, verhalten und ihremStamme gemäss ehelich verheirathen."

Gegenwärtig aber hat sich der ebenfalls oben erwähnte Carl Bern-hard v. W. für den einzig noch lebenden Fideicommiss - Berechtigtenbei dem gedachten Oberlandesgericht erklärt und das Fideicommiss alssein freies Eigenthum in Anspruch genommen. Diese Erklärung istunter dem 20. September 1840 in Form eines Familienschlusses durchein gerichtliches Prolocoll verlautbart worden; darauf hat auf Grunddes §. 9. des Gesetzes vom 15. Februar 1840 das Oberlandesgerichtalle etwa unbekannte Anwärter zu dem auf den 29. Mai 1841 ange-setzten Termine mit der Aufforderung vorgeladen, ihre Erklärungenüber den zu errichtenden Familienbeschluss abzugeben, widrigenfallsnach Ablauf des Termins die Präclusion der Widersprüche erfolgenwürde. (Genealog. Jahrb. Bd. I. Abth. II. S. 124.)