Druckschrift 
3 (1856)
Entstehung
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134
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v. Faber.

Im blauen Schilde mit schmaler, goldener Einfassung ein gol-dener Querbalken, über welchem drei neben einander gestellte,sechsstrahlige, silberne Sterne schweben und unter welchem einbis an den unteren Rand desselben reichender, silberner Sparrensteht, in dessen Mitte unten eine silberne Lilie schwebt. Auf demSchilde steht ein gekrönter Ilelm, welcher fünf blaue Straussen-federn trägt, die mit einer silbernen Lilie belegt sind. Die Helm-decken sind blau und silbern. Auszug aus dem Diplome undAbdrücke von Petschaften, Suppl. zu Siebm. Wappenb., XL 9(die goldene Einfassung des Schildes, welche im Diplome erwähntist, fehlt und die Lilie belegt die drei mittleren Federn des Hel-mes). Tyroff, IL 149 (die goldene Einlassung fehlt ebenfalls,die Lilie schwebt nicht unter dem Sparren, sondern derselbe istoben in der Mitte mit der Lilie belegt, und die Lilie auf demHelme sieht auf der mittleren Feder).

Sachsen. Johann Friedrich Wilhelm Faber, Officier im kur-sächsischen Dragoncr-Regimente v. Gersdorf, wurde vom Kaiser Jo-seph IL, laut Diploms d. d. Semlin, 14. Mai 1788, in den Reichs-adelstand erhoben.- Die Familie ist von den vielen gleichnamigenAdelsfamilien ohne Prädicate, von den v. Faber in Rayern (Diplomvom Kurfürsten Maximilian Joseph III. v. J. 1745 und vom KaiserFranz 1. von 1764), in Oesterreich (Ritterdiplom von 1754), inPreussen etc. wohl zu unterscheiden.

Falekner y. Sonnenburg.

Schild quer gelheilt: oben in Silber eine goldene, strahlendeSonne; unten in Blau auf grünem Hügel ein rechts gekehrter Falkevon natürlicher Farbe mit ausgebreiteten Flügeln. Auf dem Schildesieben zwei gekrönte Helme. Der rechte Helm trägt, zwischen zweischwarzen Büflelsbörnern, den Falken der unteren Schildeshälftemit eingezogenen Flügeln, und der linke, zwischen einem offenenHirschgeweihe von zehn Enden (zwei Enden neben einander nachoben und die übrigen nach aussen), die Sonne der oberen Schil-deshälfte. Die Decken beider Helme sind blau und silbern.Wappenb. d. Kgr. Bayern, V. 34. v. Lang, S. 332. v. Hell-bach, I. S. 351.