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3 (1856)
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lizen (Iber die bei Standeserhöhungen in den kursächsischen Reichs-vicariaten verliehenen Wappen. TyrofF, I. 221. Wappenb. d.Preuss. Monarchie, If. 73. v. Hellbach, 1. S. 75, und N. Preuss.Adelslexicon, I. S. 137, und III. S. 4, geben an, dass die Familie,13. Nov. 1795, den Adelstand des Königreichs Preussen erhaltenhabe. Ein von künigl. preussischer Seite am genannten Tage derFamilie ausgestelltes Diplom kann (s. unten) nur ein Adels-Anerken-nungsdiplom gewesen sein. Dos Wappen ist im N. Preuss. Adels-lexicon ziemlich undeutlich, wie folgt, beschrieben worden: imWappenschilde ein Pllug und sechs Hosen und auf dem gekröntenHelme zwei Adlersllilgel, auf deren jedem wieder drei Hosen stan-den. Freih. v. Ledebur, I. S. 17.

Preussen. Gottfried Sigismund Arndt, k. preuss. Commis-sionsrath und Herr auf Zobel bei Neumarkt (Hegierungsbez. Breslau),wurde im kursächsischen Reichsvicariate, laut Dipl. d. d. Dresden,29. Juni 1792, mit dem Prädicate: v. Aerndtenreich durch wel-ches die Familie leicht von den vielen gleichnamigen Adelsgeschlech-tern zu unterscheiden ist in den Reichsadelstand erhohen.Derselbe ist I. Februar 1799 gestorben und hat den Mannsstammnicht fortgesetzt, sondern nur eine Tochter hinterlassen, welche mitdem k. preuss. Rittmeister und Landesältesten Friedrich LudwigJoachim v. Elsncr, Herrn auf Zieserwitz hei Neumarkt, vermählt war.

v. Aschersleben.

Im rothen Schilde drei auf grünem Boden an langen, grünen,zweiblätterigen Stengeln neben einander aufwachsende, silberneGartenlilien, welche von zwei aulgerichteten, einwärts gekehrtenund ausgekerbten, silbernen Handsicheln mit goldenen Griffen be-seitet sind. Auf dem Schilde steht ein gekrönter Helm, welcherfünf Gartenlilien, wie die im Schilde, neben einander trägt. DieHelmdecken sind rolh und silbern. Abdrücke von Petschaften. Dienemann, S. 334 No. 12. Grundmann, S. 315 u. 316 (inder Abbildung sind die Griffe an den Handsicheln nicht golden,sondern wahrscheinlich hölzern, und in der Beschreibung fehlt,dass die Sicheln ausgekerbt sind). v. Meding, III. S. 14 u. 15(nach Dienemann und Grundmann und mit der Angahe, dass dasv. Ascherslebensche Gerichtssiegel zu Damerow-Carow statt der Li-