gegen dem andern/wegen gedachter 8teiffhaltung der Religions Articul/ vnd versprechenauffalle zuträgliche Weg/ auch mit bewehr-ter Hand/nach Gutachten vnd begeren der je-tzig'» Päpst.Hcil. oder dero Nachkomme»?/Mlt^Bcystand fleh zuerzeigen.
?. Daß die Hcrm Grawpündtcr alleinand»eorth imVeltlin vnnd GraffschafftenWorms vnnd Eleven ihre Gubcrnatorn sol-len schicken mvgen/dahm sie solche vor der »mIar 16^0. entstandenen Vnruhc zu schicken»m Gebrauch gehabt/ »vclchc von jhren Ge-meinden erwclt/äuch allein der CatholtschenReligion/vnd keiner andern seyn solle»».
4. Daß in allen Sachen/da von den ob-gemcldten Catholtschen Gubcrnatorn ap-pciüerr wird/allein EatholischeRichtcr nachGesatz vnnd Herkommen der Hcr:n Graw-ptmdter/erkcnnen sollen/vnd da e»n Awerffelfürfallen thete/ob solche Gubcrnatorn oderRichter warhafftig Catholisch / solle derPapst.Heil.Erllarung zu vordcrst/v»,d ehesie jhrc Acmpter antrettcn/darüder erwartetwerden.
5. Daß gedachte Gubcrnatorn die Ge-rechtigkeiten »nDbacht nemmen/allcn eign?Nutz/Haß/Ncid/vnd Rachglertgkeitcn bcy-seyt seyen sollen.
<5. Dz v»e Gubcrnatorn in Verwaltungso wol Bürgerlichen als Malest»? Rechtens/deß Drts/daste jr Gubcr»»ame«;r habe»»/ außderen e»gncDbr»gke»ten Mittel h»ezu erkiesteRath zu sich zechen sollen. So viel aber d»eGraffschafftWorms v»,d derselben Zugehörbet» »Y t/solle hlemü dero Inwohnern an jrenFreyheiten vnd Privilegien/so sie vor AnnoGenieß gehabt/ kem Abbruch gethanseyn/sondern »hnen u» allwegvngcjchn'.elert/vltit» vorigen Kräfften verbleiben/auch dieseCapitulatton/so viel dieselbe Innwohner be-trtfft/inchrzu Erweiterung als EiZlziehungihrer Privilegien ge»neint seyn.
-7.Daß alle die Vestungcn/so scithcro deßi^o.Iahrs gebawt worden/geschlcisit sollenwcrdeil/darbcy dieGraupündtcr beydenKö-nlgen/vnnd hinwiderumb beyd König aucheinander selb versprechen sollen / dz solche mtmehr erhebt/noch auch vndcr einigem scheinwie man denfürwenden mochte/zu erheben/gestattet werden solle.
s. Daß der Konigliche Majest.su Hifpa-nzcn der Paß durch das Vcltlm vnd Graff-schafft Worms/offen/pnd derselben frey ste-hen sollc/jrer Gelegenheit nach Kncgsvolckvber dteGebürg hmauß vnd wider Hern» füh-ren zu lassen / doch mit solcher maß vnnd be-scheiden ec»t/ wie m dergleichen Durchzügengebrauchcg.
Daß die völcker im Vcltlin/ Wormbsvnd Clevcn/sätnpt allen daselbst/vnd in dem/was ixuyu gehörig wohnenden / »vcgen alles
EygentllcheVerzetchlitlß.
deß jcnigen / »vas von der im Jahr > ^0. ent-standenen Vnruhc an / sich biß auff den heu-tigen tag begcbcn/cincn Bcncral Pcrdon ha-ben/vnndnach benaM? Häuserschlechter ( dero Namen im Drigina! sichbefinden werden ) sambt aiidern /so die beydeKonig zu ernennen/mit allen jhren haah vndgütcrn vnd angcbörlgcn / ^c>. fahr lang vn-ter höchstermeldtcr K önig schütz vnnd schirmseyn/also daß wider dero gütcr vnd Personenvntcr keinem Furwand / da es gleich von ge- -nchtlichcr Händel wegen zu befchchcn den na-me»i haben wolte/kcm Exccutlon vom Fiscooder dessen beygcthanen/ohne wisseit/ willenvnd befelch beyder I.Kö.M.fürgcnommenwerden solle.
»o.DaßdieHerm Grawpündtcr verspre-chen/getoben/vnd sich gegen beyden König?verbinden sollen/auch du beyde König gegenemandcr selbst/daß gegewenige Arttckul vn-vcrbrüchtich sollen gehalten werden / so dannsolle dcrGrawpündner halb/daStrcit einfie-le/ob ein sach in diesen Artickulk begriffen 0-dcr nicht/die Erklärung darüber bey beydenKönigen stehen / nit weniger solle solches vonder zu end folgenden Rcligions Arcickulensteiffhaltung verstanden werden.
1». Daß auff den Fall wider gcgenwertigeoder zu End gesetzten ReltgionsAttickulnet-wz verhandelt würde/die HcrmGrawpünd-tcr/jctzt alsdan/alles Auspruchs/Gercchtig-keit vü Dbrigkelt vber dzVcltlin vndGraff-schafften Worms vnd Clcvenverlustig/ vnddero entsetzt zu seyn gesprochen vnnd erklärt/die gedachte-Lündcr abersampk denInwoh-ncrn/auff ein ewigs frcy/iediz vn den Grawpündtcrn im wenigsten nit mehr vmerwürf-stg seyn sollen.
Daß solches versprechen desto mehr zubckrafftigen/dieHermGrawpündtncr bey-de König erbitten sollen/ die Innwohner deßVcldlins vnd Graffschafften Worms vnndEleven / wtdcrsiedtcGrawpündtersclbstinSchutz zu nemMen / vnnd die Steiffhaltunggegcnwcrtiger vnd nachfolgender Religions-Artickut bey jhnen zuverfügen.
iz. Daß die Päbfil. Helligk. vollkom-mene Macht vnd Gewalt solle haben / zu er-kennen vnd außzusprcchen/ was wider diesegegenwertige/zwischenbeyden Königen vcr-!glicheite Arttckul/ das weltliche belangend/!gchandlct seye oder nicht/vtid daß die Gerten,Grawpündtcr beydenKönigcndasWort ge-!ben/p>id sich verobligtren sollen/auch die bey-!deKo.gcgen einander selb/demjenigen stadk >zu thu»»/vnnd darbey zu vcrblcyben / »vas?hrHcil.solcher wldcrigcr verbrüchlicher Hand-lung halb sprechen werden.
. 4. Daß wo sich begeben solte/daß die lGratvpündter etwas wwcr obbegrtst e-ic Ea-pitulativn vnnd Abred / oder widercheils der
^iächge^