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Fama || Avstriaca : Das ist/ Eigentliche Verzeichnuß denckwürdiger Geschichten/ welche sich in den nechstverflossenen 16. Jahren hero biß auff vnd in das Jahr 1627. begeben haben. Darin sonderlich die Böhmische Vnruhe vnd Außgang derselben/ neben viel andern sachen so sich fast in der gantzen Welt zugetragen/ erzehlet werden Sampt einem kurtzen Stam[m]Register deß Hochlöblichen Hauses Oesterreich
Entstehung
Seite
228
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2tS Gedencktt

knPossesson habende zu der ^czclemlNutzvnd Frommen verkauffcnköndtcn. cc. Baßauch m gleiche den standen lud vt rag;freystehen solte/inkunfttigenAelten/beygememcLandtagen entweder außsicm eigenen Beu-tel/oder vonderselbi Vnlcrthanc/em gewis-se Stcwer/zu Erhebung vnd Erhaltung be-mcldter ^caäemi.vn anderer Kirchen noth-turfften zu verwilligk/welche Berwlttigungauch zu jedem mal in den Landtag mit einge-bracht / vndbencbens das/ wasvcrwilligctwerden wirdt/gletchfallseben so wol als an-dere -Landstewcr von den Defensorn einge-fordert wcrdenköndte. ?.Baß die Konigl.

» M.!c.oderI.Maj.:c. die Königin/ nochauchdcr Theil lud vna keine Ordcnsleuthmehr/vberdiese so an cho vorhanden/in diesesKönigreich einführen sotten, s. Es sottenauch dir Commlssarien / welche der Königzum^andtagzuschtckewvstcget/vnddie desKönigs Begehren denKtändcn vortragen/es sey nun derBbcrste Cantzlcr/Pr-csident/vnnd die Königsche Cammer Rathe oderjcmands anders/beyErwegung jhrcs An-bringens nicht verwarten / sondern von denStänden einer Antwort gewärtig sey-,. ?.So sotten auch die Stände bey einem jedeniandtag/tvan entweder alle Stände sampt-lich/oder ein jeder Skandt absonderlich et-was berathschlage thaten/ nach der Berath-schlagung/ durch eine Person auß fedcrmtOtande oder aber auch alle drey Ständedurch eine einige Person/ ihre Antwort vonsich geben können/ vnnd Ihrer KöniglichenMajestät Räthe deß Hoff vnd CamcrÄceh-tens sollen sich von der Gemeinen mt abthei-len/ sondern bey derselben die Landtags fa-chen zu berathschlagen seyn vnd bleiben, w.Westen sich die Stände bey dem -Landtageinmal entschließen / vnnd was sie dem Kö-nig auffdie Proposition zur Antwort gebe/vnd verwilligen/ soll es darbcy verbleibenvnnd nicht repttem werden/ vnd wofcrmot-was replicirt würde/dasselbe die Stände an-zuncinen nicht schuldig seyn sollen/ sondernvon einander ziehen vnnd vcr:c»scn können/vnnd woferm nach jhrem hinweg verreisen/von den vbrigen etwas geschlossen würde/solttn die andere diesem ialisfaöllvnzu lcy-stcn nit schuldig seyn/vnd soll kein sandtaglänger als 14. Tag an emandcr gehaltenwerden / es geschehe dann nm der BermStänden gewisser Bewilligung. >1. Wannder Obnste Canyler deß Königreichs Böh-men dem König etwas vortragen würde/dassdcrCantzler hicrbey auch gcgenwertigscy/vnndhicrvonauch Wlssenschafft habenköndtc Sotten zur Canyley Secrctaricnwolverhaltene -Leuch / der EvangelischenReligion ludVtraquc zugethan/ eingesetztwerden/wie es dann auch also in den vorigen

Jahren brauchlich gewesen, iz. Item beyncchstkünfftigem -Landtag zuerwegen vnndzum End zubringen / in wasscrley gestalt dieErbvercimgung mttshren Churfürstl. Gn.vnd andern vmbttgenden-Ländern vernewertwerden sollen. 14. Item daß es wegen der je-nigen Personen/derselben halber dieStändebey der nechstverwichenen Zusammenkunfftbeschlossen/ daß ein theil derselben nicht im-Lannde/vnnd die andere in keinen ampternmehr gelitten werden sotten / bey solchemSchluß also verbleibksolte.i5.Inden Prä-ger Stcttcn solten keine Königliche StattBauptleut mehr gehalten werden, ir?. Imgleichem solttn dieKönigl.Richter/so wol inden Präger/ als auch in andern Stätten niemehr eingcsetz werden. 1?. Solten der seni-gen Güter/so zu diesem Vnheil Vrsach ge-geben/eingezogen/vnnd zu Abzahlung derKriegskosten angewendet werde.is.In glei-chem sollen aich die Königl. Güter) ausserder Taffel Gütcr)verkaufft werdt/vnd wasnach bloß Zahlung derÄircetorn vndObri-ster Stewereinnemer/wie auch nachAbzah-lung Kriegs Volckvbrig sein wird/ dasselbezur Abzahlung der Königl. Schulden/ vnd-Loßzahlung der Bürgen/ wie auch zu einerE rgetzung deren Inwohnern dieses König-reichö.i^Solte es auch bey deme/was in die-ser werendcr Defension auß vnumbgängli-cherNotturfft von etlichen Clöstern vnndGcistltchkeite versetzt/ oder noch versetzt wer-den müstc/verh?etbcn/vnnd dasselbe künfftigzudeßsandsNotturfft/ zu einem ErblichenEigcnthumb verkaufst werden können / hier-bcy doch dieses höchster Mögligkeit nach inacht zu nehme seyn wirdt/damit die Drdens-lcuth sren gcbürlichenVnterhalk haben tön-ten. 20. d»e Böhmische CaMcr sötte deruhoffCammer nichkvnterworffcn seyn/ nochde-rosclbcn Anordnung ins Wcrck richten vndvollziehen. 25. -Den Präger Stätten soltendie Gcattmawren widcrumb rcstituirt/vnnddicfrcmbdc vntcrsch,edliche GelstlichcRcch-tevndcr ihre Iuriödictwn gebracht werden.22. Selten dieselbe/ wie auch die andere deßfreyen dritten Standes sich gebrauchendeStätk'/nichtmchr Königl. Cammer Gü-ter gcnent werden. 2z. Item was von wegendieser zweyen indiescm Königreich Böh-men gelegener E-tatte/ ncwdlich Budweißvnd Pilsen / vor eine Verordnung zu machtsey/zitbcrathschlageit. 24. Denen Präger/soll die andere Belstte von den Todtgcfällengelassen vnd restttUtM werden/vnd sie hier-von die Stattmawren ausbessern lajssn^ 25.-Die Statt Pässen / Böhmisch BudweißNndKöniggrätz/soltenden Ständen läd v-rraque in jrcn Gewalt eingeräumet werde/vnd dieselben darinnen Jeugheusser auffrlch-ten/vnnd die Munition/ das Geschütz vnnd

andere