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2 (1878) Biographische Nachrichten über das Geschlecht von Schwerin
Entstehung
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191
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sowie dem Peter von Zastrow zu Salchow die Vormundschaft über die fünf unmündigen Kinder Christophsauf, wie es die Wittwe erbeten hatte. Diese letztere selbst erhielt auf ihren Wunsch Joachim von derSchulenburg zu Penckun und Bernhard Muckerwitz zu Alt-Torgelow zu Vormündern verordnet.

Die Wittwe aber war Agnes von der Schulenburg, Tochter des Werner von der Schulenburg aufLöcknitz und Penckun und der Anna geb. von der Osten a. d. H. Woldenburg. Der LeibgedingsbriefChristophs für dieselbe ward am 20. November 1550 vom Herzog Philipp bestätigt. 1 )

Von den erwähnten fünf Kindern sind uns nur zwei Söhne bekannt geworden; 2 > die drei andern warenvermuthlich Töchter, 3 ) von denen Eine an Hans von Normann auf Jarnitz verheirathet gewesen zu seinscheint. Wenigstens nennt dieser Letztgedachte Claus (No. 2) seinen Schwager*)

2a. Dettlof. 5 '

1569 1593.

(Aeltester Sahn von No. 1.)

wird im Lehnbrief vom 5. März 1569 vor seinem Bruder Claus genannt, weshalb wir ihn für den älterenBruder halten. Der ihm mit seinen Geschwistern zugefallene väterliche Besitz wird in einem Vergleich derBrüder seines verstorbenen Vaters vom Jahr 1570 als gemeinsam Christophs Kindern gehörig bezeichnet; 6 »jedenfalls, weil jene Kinder damals noch unmündig waren 7 ) und mithin keine Erbtheilung vornehmen konnten.Auch 1576 werden sie noch Christophs Kinder genannt, als ihnen gemeinsam mit ihren sonst nament-lich aufgezählten Vettern die Anwartschaft auf die Lehen des Grosshofmeisters (Taf. VTTT . 5), mit Aus-schluss der von demselben neu erworbenen, ertheilt wurde. 8 )

Dagegen erscheint Dettlof namentlich noch einmal am 25. December 1593, an welchem Tage er denLeibgedingsbrief seines Bruders Claus mit besiegelt und unterschreibt. 9 '

Am 23. August 1598 war er todt, denn an diesem Tage hat er keinen Theil mehr an dem Vergleichder betheiligten Vettern, zu denen auch sein Bruder Claus gehört, wegen der von dem alten Hansen (HansBone), seinem Grossvater, herrührenden Güter; 10 ) dagegen erscheint nunmehr sein Bruder Claus im alleinigenBesitz des väterlichen Erbes.

2. Claus.

15671612.

(2. Sohn von No. 1, Vater von No. 3 bis 13.)

geboren am 12. April 1567, Morgens zwischen 6 und 7 Uhr, wird, da sein Vater 1568 verstorben, schon1569 im Lehnbrief genannt; 11 ) verlebte seine Jugend am Hofe des Herzogs Ernst Ludwig zu Wolgast undbegleitete auch am 29. Juli 1592 dieses Herzogs Leiche mit dem Licht und anhängender Zindelbinde. Nachseines Bruders Dettlof Tode kam er in den alleinigen Besitz der väterlichen Güter Löwitz, woselbst erseinen Wohnsitz hatte, und Cummerow, sowie der Antheile an Boldekow und Stretense. 12) An Altwigs-hagen machte er später vermeintliche Ansprüche wegen Erbes von seinem Oheim Jacob (Taf. XVI. 1), demKurländer, geltend; 13 ' auf des Grosshofmeisters Lehen war auch ihm die Anwartschaft ertheilt. 14 ' Urkund-lich erscheint er 1598 und 1609 als Zeuge und Bürge. 15 ' 1601 leistete er den Lehnseid und empfing 1602seine Lehen. 16 )

Er bekleidete mehrere Jahre hindurch das Amt eines fürstlichen Hauptmanns zu Stolpe an derPeene, 17 ) und starb am 18. November 1612 zu Anclam, wo er sich wegen des Landtages aufhielt. SeineLeiche wurde am 21. November in adeliger Begleitung nach dem fürstlichen Kloster zu Stolpe gebrachtund erst am 29. December in der Löwitzer Kirche beigesetzt.

Seine ihn überlebenden Kinder werden urkundlich genannt. 18 '

1) U. B. II. 482. 2) Ygl. U. B. II. 533, 561, 563, 556. 3) 1569, noch nicht ein Jahr nach des Vaters (Christophs)

Tode, erscheinen auch im Lehnbrief nur die beiden gedachten Söhne. 4) U. B. II. 571. 5) Dettlof ist auf der Stammtafel nicht

verzeichnet, weil erst nach dem Druck derselben die ihn namentlich aufführenden Urkunden, U. B. II. 533 und 556, bekannt

wurden. 6) U. B. II. 536. 7) Vgl. U. B. II. 529. 8) ü. B. II. 546. 9) ü. B. II. 556. 10) IT. B. II. 558. 11) ü. B. II. 533.

12) ü. B. II. 536, 558. 13) Vgl. U. B. II. 581. 14) Vgl. No. 2a. 15) U. B. II. 559, 560, 571. 16) U. B. II. 561, 563.

17) Vgl. U. B. II. 588. 18) U. B. II. 588, 589.