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[1] (1665)
Entstehung
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12
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5A

Das erste Buch

solchen Weibe viel gelegen / soll sie etwas besser/daiin ein ander gemein Gesinde/ gehalten werden/damit sie mit ihrer Auffsehung nnd Handarbeitdesto fleißiger sey. Sie soll auch das Viehe alleMorgen und Abend /wanns außgehtt und wieder

alles zu Register müssen bringen / die ElNN<Mifo wohl als die Außgabe / und zu gelegener Zeit be-rechnen.

Item vom AmbWreiber/der neben dem Ambt- ^mann auffalle Underchanen und ihre Güter fleis- ^

einkombt/fleisslg zehlen wie dann auch dieHüner/ sig sehe/und die Gelder/ Zinsen und andere EinGänse und Endten / auch Catcunische Hüner/ nahmen / fo im Ambt gefallen / in Bewahrung

Pfawen und dergleichen / daß sie es bald innenwerde/wann eines oder mehr verlohren wird/daßmans bald suche/und wiederumb zurecht bringe.

VoygtAmStkvas.ftvn soll.

Das XIII. Capitel.

VondcnVoygten.

nehme/zu Register bringe/und was im Amptwie-derumb außgegeben wird / ordentlich verzeichne/und darnach hiervon richtige Rechnung thue.

Item/von denKörnschrelbern/ die auffdasge-'droscheile Getröidicht achmng geben / und alles ei-gendlich verzeichnen / was sie einnehmen und auß-geben/ verkauffen und wiederumb säen/auch dar-neben Mit drob seyn / daßdasauffgeschütteKomAJnVoygt soll achtung auffdte Knecht haben/ nicht müchtzend werde/odtt verderbe.-oder sonst an-^ die ihm auch zu gehorsamen schuldig. Item/auf dem Schaden leide,die Rosse/Ochsen/Schafe/ Vienen/tc.Daß denen Item / das noch Mehr ist/ wir solten hier wol sa-recht vorgestanden / und sie mit gutem gefunden gen von Marschälcken /Hossmeistern/Cantzlern/Futter zu rechter Zeit / Tag und Nach? versorget Rachm/ Schloßhauvtlemen/Haußvögten/ Fi-werden. So muß er auch sieissig Achtung auffden scalen / Köchen / Köckenmetstern / Kollern oderAckerbau und die Garten haben / wo inan nicht ei» Schencken/Beckern/Jägem oderJagermeismn/gene Gärtner hat/daß ein jeder Acker zu seinerZeik Thorhütern/Ammen/Kindermagdcn/Apotecken/recht beschickt und besäet / auch zu rechter Zeit ein- Schliesserin / Bräuern / Hundsbuben/ Küchen-'geerndet/und in denScheuren wol venvahret wer- jungen / Reutern / Trabamen/und eines jedem

de. Auchheruachmahlen aussdie Drescher/unddas außgedroschene Getreide sehen/ daß das auchan seine Ort sicher gelegek/ und solgends recht ver-handelt werde: Soiiderlich wo man keine Kvrn-schreiber hak. Er muß auch dawb seyn / daß dieBaume zu rechter Zeit gesegt/gepropfftt/ beschnit-ten/ geraupet und gcdünget / das Obst eingefamlekund verwahret werde. Wo auch nicht sonderlich^Heydenreuter seylid/ nuiß er die Heyden bißweilenmitbelaussen/ die Jagten bestellen/wo Man nichtsonderliche Jäger hat. Zu rechter Zett soll er auchHoltz fallen und einführen lassen. Auch muß ersonsten auffalle Ackbtssachen fleissig Achtung ge^ben / daß denselben von niemand einiger Eintraggeschehe / oder sonsten Schaden zugefüget und et-was entwendet werde. Was auch sonsten im gan-zen Ambtzu bestellen/ dasmußdurch ihnbestellet

Ambt/so haben wir uns jm nicht vorgenommeneine FürstlicheHaußhalkungzu beschreiben / son-dern eine gemeine Adeliche / vder BürgerlicheHaußhaltung/wie droben im 5. Capitel ist angezei-get worden.

Wir solten auch wol hier sagen von Meycrmöder Vorwercksleuten/ J/em / von den Hirten/Schäfern/ Weinmeistern und Gärtnern/ fo wirdsolches auffgeschoben/ biß wir in den andern Bü-chern zu diefen Sachen komn-cn werden.

Weilesauch an deme /daß jetzo das GesindeÜber alle massm böß/ ungeborsam/ gottloß/muth-willig / halsstarrig/boßhafftig /diebisch und untrm

und mutywilliger Weise grossen Schaden zufü-get. So will ich hiemit fromme Christliche Hauß-vätter und Haußmükter gebettcn und vermahnet

und außgerichtet werden / et muß die ieute wegen haben / sie wollen nicht blöde und verzagt seyn/ fon-

derHenfchafftzwingen und einsetzen/ und wohin dem ihnen ein Hertz Md Muth fassen / und dem

er vom Ampt geschickt wird/ alles treulich anßrich-' Gesinde zusprechen / und keinen Muthwillenge-

-ken. Darumb dann ihme eine bessere Besoldung/ statten. Da sie aber dem Gesinde zu wenig/

Tisch undAussenthalt gehöret/dann einem andern sollen sie die Weltliche Obrigkeit amliffen/ujid die

gemeinen Knecht, Es will ihm auch gebühren/daß soll über dem Haußwirch und Haußwireen znik

ek^lch in seinem ^eben also verhalte/daß dieKnech- Ernst halten / das Gesmdcmit Ernst zwingen/

te/ Mägde / und alkeAmbts-Underchanen / keine und mit allem Fleiß dahin halten / daß sie ihren

Küchen schrei«der Ambt.

Scheu^orihm haben/und ein jeder in seinem Be^kiffdesto williger und gehorsamer sey»

Das XI V. Capitel.

Bon etlichen Personen.

solten wir weiter von vielen andern Per-^ ^soi.enwelllaujftig schreiben / derer bißweilenin grossen Wirthßhafften mehr gebrauchet wer-deii/alsvon Küchenschreibern / welche darob seynmüssen / daß Küchen und Keller recht versorget/j'.lidenem jedenAmptsverwanten/höhes und nie-driges Stands / sein gebührlich Essen und Trin-cken zu rechter Zeit gegeben werde/welches sie dann

Herren und Frauen gehorsam seyn/ und da sie ih-nen muchwilliger Weise auß Faulheit oder Un-achtsamkeit etwas Schaden zufügen wolten / M

dens nöthigen und treiben Dan das ist der Obrig-keit Ampt /und wann das auch nicht geschehen sol-le/wer wölke endlich haußhalten/und eine Nah-rung befördern / wann er so viel Diebe / Feinde/und so ein gottloß / leichtfertig Gesindlein umb sichhaben solte/möchte doch einer lieber todt seyn/dannWirthschassk treiben. Es mtiß Forcht/Vikci^lin,Und Zucht im Hause seyn/ soll änderst emeHauß-Haltung oderHaußnahrung getrieben undbeför-'den werden,

Gam