Dritten Theils Erstes Buch.
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liÄis, welche inLand.Sachen vorgehen/mehrencheilsbemühet seyn / oder doch zum wenigsten daher ihrenUrsprung nehmen. Anderer Orten / werden dieselbeRüge-Gerichre geneiiec/und zwar von dem allen Teut-schen Wort/Rügen/welches so viel heisser / als An-melden/ Anklagen; auch / nach Untersuchung der da-chen/urtheilen: Es hatten hiervon den Namen diealten Rüge-Grafen / welche solche Kaiserlicherztores waren / die in Fisealischen Sachen bestellet/und bey den Iahrzeitlichen Gerichten / die Straff fäl-ligen Sachen herbey bringen musten. äccickvilcjis Laxonicis cap /i.n. i. Lctvlcius I be-
lauro ?ractico vcrbo ,Ruge.' Solche Land-Gerichtewerden im Braunschweiglschen/im Namen des Für-ten/ durch einen oder etliche Lommill^ >os. von Fürst-licher Kammer/mit Zuziehung des Amtmanns/undAmrschreibers / oder/ wer sonsten bey dem Amte zu be-fehlen hat / gehalten / und in demselben / die das Jahrdurch/vorgekommene straff- Gefalle/ ordentlich ge-höret/eingezeichnet/ und sofort darauf eingetrieben,v.ci. Herm Hertzog Georg Wilhelms zu Braun-schweig undLüneburg Amt-Ordnung././.
2. Weil nun bey den Land - Gerichten der Proceßkurtz/und wegen Menge der Sachen/ einjeder >n lpc-cie, nicht kan gehöret werden / sich aber öffters zuge-tragen/daß Leute/ die wichtigeEntschuldigung gehabt/' wegen Enge der Zeit/damir nichr auftommen können/alsistgarheilsamlich verordnet/daß vor denen Land-Gerichten/ von den Beamten / jederzeit / solche Vor-^Gerichte gehalten werden/ darinnen/ in tacw, gründ-liche Untersuchung angestellet/und die vorkommendeUmstände / völlig zum «>rlltc)c»ii gebracht werden/damit/wann etwann jemand das t^Nmn, bey Land-Gerichte/entweder gantzlich laugnen / oder doch nicht/wie es vorgebracht/gestehen wollte / man zu solchem?r»tc»coil seinen k-cvurs nehmen/ und damit es als-denn nicht erst Untersuchung bedürffe/ den schuldigenTheil daraus cvnvinciren / und die verdiente Straffemir genügsamen und Gewißheit/ä>^>>et
werden könne: Sind Worte der Fürstlichen k-lo-lulion der Hoyschen Landschaffr / ertheilet 6c>697. 14. (.'»n/ Kcsoiulio : denen von Adel UNDannenbergischen ertheilet/cls ^nn ,682./., l.
z. Vor die Land-Gerichte gehören / erstlich / ohnekxccption, alle und jede Amts- Unterthanen / welche/nach hergebrachter Gewonheir / bey selbigem Land-Gericht/Mann vor Mann gezehlet / und welche ab-wesend befunden / mit einer gewissen Straff belegetwerden. Wegen der Unterthanen aber / derer yonAdel/hat es an allen Orten / nicht einerley Beschaf-fenheit; dann/an einigen Orten werden dieselben un--neciiars , durch Li^rioncs, an die Land-Gerichte ge-fordert / und kan sich der Adel mit der SchrifftsassenFreyheit darwider nicht behelffe»^ In dem Fürsten-thumZell aber/ist/aus sonderbarer Gnade der Lan-des-Herzschafft / denen von der Ritterschafft etwasmchr eingeräumet / indem diejenige Unterthanen/ wel-che nur die blosse Pfahl - oder Zaun-Gerichte herge-bracht/nicht zwar lpcciaiitcr. sondern durch eine öf-fentliche Verkündigung / von der Cantzel citu et wer-den/und alsdann/ ohne Kxccpuon, und Unterschied/
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erscheinen müssen : Diejenige von Adel aber / welcheentweder die völlige Unrer-Gerichre/ oder aber/Hohe-und Nieder-Gerichre besitzen/ werden/ wann i!)re Leu-te vor die Lmw-Gerichte sollen gefordert werden/zuvor/durch zubüäial- Schreiben benachrichtiget/und wannsolches Nicht geschieht/ so sind die Unterthanen zu er-scheinen mchr schuldig. Welches auch aus die/ausdenAdelichen Sitzen/Vorwerken und Schafereyen sichbefindende Leute/ ob sie schon unter der/uris^iciiv^des Edelmanns nicht sind/cxtsn^iret/ in der Fürst-lichen denen von Adel im Dannenbergi-schen/erthcilet wud. /. ,2^
4. Fast gleiche Bewandnus hat es mit denen / so ge-nandren Äieyer-Dingen/ welche/auf Anordnung desLandes.Füliten/oder anderer Lands-Obrigkeit / unddurch dessen comlni^lien / an einigen Orten/üblich>eynd. Dieselben haben ihren Namen von bemeldtemWort/Ding / welches/ bei) den alten Teutschen/ so vielbedeutet / als Gericht; daher man die Benennung nochsiehet/von dem (Weyer-) Meyer-Ding / Frey-Ding /Echter-DiNg.Es wud ein solches Gericht bestellet/voneinem oder andern ^omimil-irten/des Landes-Fürstenund deren Aeltesten / von denen darzu gehörigenMeyern/welche dabey / als ^tlellcz.cs zu consiäcri-ren/und wannzweiffelhafftige Fälle vorkommen/beydenselben Umfrage geschiehet: Was ihre Meynungsey ? Da dann / wann es eme Sache/die ihrem Ver-stände nicht zu hoch, hierüber/durch ihre Votz, einenSchluß machen. Wann aber die Sache so beschaf-fen/daß sie solche nicht begreiffen können/so stellen siees der hohen Obrigkeit/zu cjc^ui.en/anheim. Beysolchen Meyer-Dmgen / finden sich folgende Srstuca:Erstlich/ wann jemand Meyer- Dings- Gitter hat/unddieselbe aufemen andern / durch einen Kauft/Versetz-oder Verpfändung/ ^üenu-en will / so muß er demMeyerdings-Herrn ein gewisses i.auäcmium abstat-ten / welches sie nennen die Unsaat. Fürs andere /darff niemand Meyerdings-Güter / ohne Vorwissender Meyerdings - Herren / und deren Einwilligung/veraussern/auch niemand Geld darauf austhun/beyVerlust der Güter und des Geldes. Drittens / dieobgedachte Unsaar / so dem Meyerdings-Henn/ beyder äit-nallvn mußgegeben werden/ bestehet in dem 'zehenden Pfenning. Vierdlens / so jemand den ge-bührenden Erben-Zins/von seinem Meyerdings-Gü-tern/innerhalb dreyen Iahren nicht bezahlt/ist er derGüter verlustigt/ und werden aus dem Meyer-Dingedavor erklarer. Fünfftens / so jemand dieser Güterhalber/in fremden Gerichten beklaget / ist er der Gü-ter verlkistigt.
s. Daß von solchen Meyer-Dingen/an kein Ober-Gerichr/weder Cantzley/ noch Hos- Gericht / könnea^cliiret werden/davon zeuget folgendes derStiffdHlldesheimischenThum-Probstey/c!e än. 160.^.Wir/ der Thum-P^obscey Hlldesheim verordnete(^ummitsarii, und Thum^ Capitels t)Csiutirte / samtdreyzehen Beamte des hohen Meyer-Dinges/jetzo amhohen Meyer^Dinge/ thun hiermit/auf vorgegange-nes / behöruches Ersuchen/ der Warheit zu Steuer/Urkunden und bezeugen/daß 2 mu>ris lccuii8. biß an-hero/ aus gewissem Gedinge / lp-cisi» psÄo K mverc-
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