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Geschichte und Beschreibung der Stadt und des Kreises Mülheim a. R. : zum Vortheil des Kölner Dombaues
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Johann BoiS mit den Priestern Heinrich Neuschenbergund Everhard Steinhartz den Gottesdienst abwechselnd ver-sah. Erst Anton Prätorius, früher reformirter Predigerzu Dahl, der die vom Stifte erhaltene Kollation derPfarrei Hohnrath im I. 1627 an Heinrich BurghardLemmer für 52Dahler kölnisch verkauft hatte und nachBensberg als katholischer Pfarrer kam, starb als solcheram 9. November 1646. Ihm folgte Paul Bartholomäi,der seit 1637 Pastor in Herkenrath gewesen und im I.1650 nach Sand, von da nach Mittheiln, und 1652 wie-der nach Herkenrath ging, wo er 1663 starb. Vom I.1650 bis 1653 begann der Pastor Hermann Jmmenkep-pel die verwirrten Pfarrverhältnisse zu ordnen. Ihmfolgte Peter Mommerschantz, der wie sein im I. l768gestorbener Nachfolger Johann Stephan Nöthen sein Pfar-reijubiläum zu Bensberg feierte. Diesem folgten JohannAnton Körner, Johann Dolff und Aloys Olzem, derim I. 1844 pensionirt wurde, worauf Herr Johann An-ton Kremer die Kollation erhielt.

Die Umwohnenden der Mutterkirche Nefrath, welchebei der Gestaltung der Bensberger Pfarrei ein eigenesKirchspiel gebildet hatten, vermochten ihre Pfarrfelbststän-digkeit gegen die mächtige Nachbarin nicht zu behaupten.Zwar hielten sie noch viele Jahre hindurch ihren eignenGottesdienst, unter verschiedenen Konfessionen abwechselnd;doch nachdem das Kirchengut nach Bensberg gezogen war,fehlten die Mittel zur Erhaltung eines besondern Geist-lichen, und sie schlössen daher in den Jahren 1653 und1683 Vergleiche mit den Bensberger Pfarrern dahin ab,daß sie den Bensberger Pastor für den ihrigen anerkann-ten, der Hauptgottesdienst an gewissen hohen Festlagenzu Nefrath gehalten werde und der Pastor verpflichtetsei, ihnen seine Amtshandlungen für geringere Gebührenzu verrichten. Ueber den Zehnten, sowie über die Ver-pflichtung zum Kirchenbau und verschiedene Kirchenrentenwurden seil zweihundert Jahren immerfort heftige Rechts-streite geführt, die aber zu keiner bestimmten Entscheidunggelangten, da auf der einen Seite das Recht, auf der