428 Briefer.
in ban verkündet 1 ). Aber der mehrentheyl thümbherren derhohen stifft und andere geystlichen ze Basel achtenten sollichsverbannen gar nichts 2 ).
In sollichem schickt der bapst niiwe oratores und legatten,nämlich Jodocum bischoff ze Sitten und andere, zu keyser 5Friderichen 3 ). Derselbig bewilliget und bevalch, das der ertz-bischoff von Crayn obgedocht von denen von Basel gefenglichangenommen 4 ), doch doselbigen behalten und an kein anderort usserthalb Tütscher nation gefürt werden solte, bisz uffwitteren sinen bevelch 6 ). Er gebott auch allen des Rhomischen 10rychs verwanten, die von Basel und geystlichen doselbigen fürbannig nitt ze halten noch vermiden 6 ).
1) Schon am 3. Sept. hatte ein päpstlicher Sendbote, Peter von Ketten-heim, Prior von Feldbach, vom Rate Crains Verhaftung gefordert und aufdie Weigerung über Basel das Interdikt verkündigt; s. B. Urkb. VIIINo. 637 u. 638. Bischof Angelus hingegen erschien in Basel vor dem Baterst am 22. Oct, und nach wiederholten vergeblichen Citationen verhängteam 21. Nov. auch er von Rheinfelden aus über die Stadt das Interdikt; s.ebend. No, 641, 648, 651, 653, 655 u. 656.
2) Schon am 4. Oct. hatte die Geistlichkeit sich grossenteils gegenKettenheims Interdikt erklärt, und noch entschiedener geschah solches am24. Nov. gegen das von Bischof Angelus verhängte; s. St. Archiv, Oeffnungsb.VI 63*, z. 4. Oet. 1482, und B. Urkb. VIII No. 657 u. 659.
3) Jost von Sillinen, Bischof von Sitten, war einer der päpstlichen Ge-sandten, welche in der Versammlung vom 18. Dec. 1482 im Rathaus CrainsVerhaftung forderten und erlangten; s. B. Urkb. VIII No. 665. Dass eraber vorher bei Friedrich III. gewesen, finde ich nirgends bezeugt. Erwird daher hier vielleicht verwechselt mit dem Barfüsser Anton Gratia Dei,der als päpstlicher Gesandter schon anfangs Sept. sich bei Friedrich III.in Wien befand, von wo er dann als dessen Gesandter anfangs Dec. nachBasel kam und in der Versammlung vom 18., welche mit Crains Verhaf-tung endete, auch für die drei päpstlichen Gesandten das Wort führte; s.B. Urkb. VIII No. 638 u. 665, ferner J. Burckhardt a. a. O., S. 67 ff.
4) Friedrich III., der gegen Crain geraume Zeit eine zweideutige Hai"tung angenommen, richtete schon am 20. Oct. an Basel ein Schreiben, woriner unter heftigen Anklagen dessen Verhaftung verlangte, falls derselbe dieStadt zu verlassen versuchte; s. St. Archiv, Politisches H 5, Bl. 22 u. 39»auch J. Burckhardt S. 34 u. 58.
5) In diesem Sinne war allerdings schon der Verhaftbefehl vom 20. Oct.gemeint. Doch wurde dieser Vorbehalt erst in Friedrichs III. Kreisschreibenvom 21. März 1483 geltend gemacht, nachdem Bischof Angelus die Aus-lieferung des Gefangenen gefordert hatte; s. B. Urkb. VIII No. 672.
6) Auoh dieses Verbot, welches das weitere Vorgehen des Bischof«von Sessa gegen Basel verhindern sollte, wurde erst im Kreisschreiben vom21. März verkündet; s. ebend.