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Uebersicht der von der Königlichen Regierung zu Düsseldorf über das Medizinal- u. öffentliche Sanitätswesen erlassenen Verordnungen
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i) Rheinische Provinzial-Blindenanstalt zu Düren.

1) Reglement über die Leitung und Verwaltung. (Allerh. Erl. vom 25. Aug. 1873.)

§ 1. Der Zweck der Rheinischen Provinzial-Blindenanstalt (Elisabeth-Stiftung) ist, die bildungsfähigen Blinden der Rheinprovinz zu erziehen unddurch Schulunterricht, sowie durch Aneignung von Geschicklichkeiten zu nütz-lichen Gliedern des Staates zu bilden.

§ 2. Die Aufnahme in die Anstalt soll in der Regel nicht vor demzurückgelegten 8. Lebensjahre erfolgen.

Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Anstalts-Direktor zu richten.und durch folgende Schriftstücke zu belegen:

a) den Geburtsschein,

b) den Impfschein,

c) ein ärztliches Attest, welches nachweist, dass der Zögling ausser derBlindheit weder an einem seiner Bildung hinderlichem Gebrechen, nochan einer' ansteckenden und unheilbaren Krankheit leidet,

-d) die Erklärung der Eltern oder sonstigen gesetzlichen Versorger des Zög-lings und in subsidium die Erklärung der Ortsgemeinde, durch welchedie Kosten der Bekleidung während der Dauer des Aufenthaltes in derAnstalt sicher gestellt werden, soweit nicht in aussorgcwöhnliohen Fällenhiervon entbunden wird,e) insofern auf eine ganze oder theilweise Freistelle angetragen wird, einAttest der Ortsbehörde über die Personal- und Vermögensverhältnisse derzur Unterhaltung des Recipienden verpflichteten Angehörigen resp. desRecipienden selbst.

§ 3. Die Aufnahme erfolgt in Freistellen oder gegen Zahlung des theil-weisen oder ganzen, durch den Anstaltsetat festzustellenden Pensionssatzes.Die Zahl der Freistellen wird durch den Etat festgestellt.§ 4. Durch die Schenkung eines Kapitals von 2UUU Thalern oder dieLeistung eines Jahresbeitrages von der Höhe des etatsmässigen Pensionssatzesauf die Dauer von 5 Jahren kann das Recht zur Vergebung einer besonderenFreistelle erworben werden. Dieses Recht ist im ersteren Falle bleibend,, dauertdagegen im anderen Falle nur so lange, als der Beitrag gezahlt wird. DieZinsen dieser Stiftungskapitalien kommen der Anstalt zu Gute, auch wenn vondem Verleihungsrechte kein Gebrauch gemacht wird.

Die Entscheidung darüber, ob sich der angemeldete Zögling zur Auf-nahme eignet, erfolgt in derselben Weise und nach denselben Gesichtspunkten,wie die Entscheidung über die Aufnahme der übrigen Zöglinge.

§ 5. Unbemittelte Zöglinge können auch nach der Entlassung aus derAnstalt zur Gründung eines selbständigen Nahrungserwerbes aus den Mittelnder Anstalt nach Massgabe des Etats unterstützt werden.

§ 6. Falls die Verhältnisse es gestatten und wünschenswerth machen,

kann mit der Anstalt eine besondere Arbeiter-Abtheilung verbunden werden

zur Aufnahme ausgebildeter unbemittelter Zöglinge, welche zwar arbeits- und

erwerbsfähig, aber aus persönlichen und lokalen Gründen zur Begründung eines

.selbständigen Nahrungserwerbes nicht im Stande sind.

§ 7. Die Gegenstände des Unterrichts in der Anstalt sind:

a) Religion,

b) Kenntnisse, welche für Blinde fasslich und von praktischem Nutzen sind,

c) Musik und Gesang,

d) technische Fertigkeiten,

e) Leibesübungen.